Erbrecht

Die Weichen richtig stellen!

Nach Eintritt eines Erbfalls gibt es in Erbangelegenheiten kaum mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Erweisen sich testamentarische Verfügungen als juristisch abenteuerlich und steuerlich wenig durchdacht, kann der finanzielle Schaden groß sein. Noch schwerer wiegen jedoch die emotionalen Belastungen der Erben, wenn zur Trauerbewältigung zusätzlich auch noch ein Streit ums Erbe hinzukommt. Vor allem Scheidungen und die neue Heirat von Partnern mit Kindern können Erbschaftsansprüche bei sogenannten „Patchworkfamilien“ sehr unübersichtlich machen.

Kümmern Sie sich zu Lebzeiten um eine klare Erbschaftsregelung und nehmen Sie dieses Thema nicht auf die leichte Schulter.

Vorbeugende Maßnahmen für die Gestaltung Ihres Erbes

Ein Testament lässt sich mit juristischer Beratung rechtssicher und steuerlich vernünftig gestalten. Formfehler im Testament werden unter anwaltlicher Betreuung vermieden und mögliche Streitfälle unter Erben lassen sich vorab ausloten und lösen.

Gerade im Hinblick auf die zunehmende Altersarmut und das Vorhandensein von finanziellen Werten innerhalb der Familie (denken Sie etwa an Immobilien), ist ein durchdachtes Vorgehen sinnvoll. Lassen Sie sich vorab beraten – vor allem auch vor dem Hintergrund einer eventuell kostspieligen Heimunterbringung.

Einerseits gibt es klassische Möglichkeiten, sich bei einer vorweggenommenen Erbfolge gegenüber den Begünstigten abzusichern, beispielsweise durch ein sogenanntes Leibgeding*. Andererseits kann auch von Interesse sein, einen möglichen Zugriff des Sozialamtes auf das Vermögen zu verhindern.

Unter Umständen kann das Sozialamt Schenkungen von den Begünstigten zurückfordern. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 528 BGB. Aufgrund dieser Norm kann bei einer Verarmung innerhalb von 10 Jahren nach einer Schenkung eine Rückforderung geltend gemacht werden. Ist das Sozialamt nun Leistungserbringer für die verarmte Person, so liegt die Geltendmachung der Rückforderung nicht mehr im Ermessen des Schenkers. Dieser Anspruch ist dann auf das Sozialamt übergegangen (vgl. § 93 SGB XII, Übergang von Ansprüchen).

*Leibgeding – das ist die Verpflichtung, Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel, Hege und Pflege gegenüber einer Person bis zu deren Ableben zu erbringen.

Gerichtliche Begleitung von Erbschaftsstreitereien

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch im unerfreulichen „Worst Case“ zur Seite: Ist ein Erbfall eingetreten und führt zu unversöhnlichem Streit unter den Erben oder zu anderen nicht vorher bedachten Problemen, so werden wir Ihre Interessen durchsetzungsstark vertreten. Ebenso berät Sie unsere Steuerabteilung in steuerrechtlichen Fragen zu Ihrem Erbe.

Unsere Tätigkeits­­schwer­punkte im Erbrecht

die Gestaltung von Testamenten

erbschaftsrechtliche Beratung

die Erstellung von Verträgen zur vorweg­­genommenen Erbfolge unter Beachtung steuerlicher Aspekte

Stiftungsrecht

gerichtliche Erbschaftsstreitigkeiten

außergerichtliche Mediation / Konflikt­management

die Erstellung von Vorsorge­­vollmachten und Patienten­verfügungen

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