Die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung ist regelmäßig unzulässig.
Die Möglichkeit, sich bei einer anderen Person in dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitzuversichern, ist ein entscheidender Vorteil gegenüber den privaten Krankenversicherungssystemen.
Bereits personell ist die Möglichkeit der Mitversicherung daher eingeschränkt.
Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder von Mitgliedern, Kinder von familienversicherten Kindern) können beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 10 Abs. 1 SGB V).
Kinder sind beitragsfrei familienversichert:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
- ohne Altersgrenze, wenn sie auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch für den freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
Nachdem bei Vorliegen einer Familienversicherung keinerlei eigene Beiträge gezahlt werden, sind für das Vorliegen einer Familienversicherung die Einhaltung enger Voraussetzungen erforderlich.
Die wichtigste Voraussetzung ist, da es sich um ein sozialpolitisches Instrument handelt, dass die mitversicherte Person Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf.
Dies sind derzeit regelmäßig 470 EUR monatlich (ab 2022 – geplant – 470 EUR).
Das Landessozialgerichtes Baden-Württemberg hat in einer aktuellen Entscheidung – L 4 KR 2701/17 – zur rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung wie folgt geurteilt:
„Es ist bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht regelmäßig eine vorausschauende Betrachtungsweise indiziert“
Als Schwierigkeit erweist sich, dass Krankenkassen regelmäßig kein Bescheid über das Vorliegen einer Familienversicherung erlassen können.
Dies geht leider dann insofern zulasten der Versicherungsnehmer, als dass die Krankenversicherungen regelmäßig versuchen rückwirkend einzugreifen.
Dies ist allerdings regelmäßig unzulässig, als dass entscheidend auf den ERLASS des Steuerbescheides, der von der Krankenversicherung angefordert wird, abzustellen ist.
Dies wiederum eröffnet Gestaltungsspielraum.
Auch für die Vergangenheit sind die Anforderungen von Krankenversicherungsbeiträgen regelmäßig nicht bestandskräftig. Dies gilt für alle Nachforderungen mit Bescheiden ab 01.01.2016.
Es ist in diesem Zusammenhang immer wieder erstaunlich, auf welche Ideen Krankenversicherer kommen. Beispielsweise hat eine gesetzliche Krankenversicherung Krankenversicherungsbeiträge der minderjährigen, zehn Jahre alten, Kinder in der Größenordnung von 40.000,00 € über den Gerichtsvollzieher versucht einzutreiben.
Dass hiergegen vorgegangen werden sollte und dass eine derartige Forderung gegebenenfalls nicht rechtmäßig sein dürfte, sollte naheliegen.
Entscheidend sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles. Wir stehen Ihnen zur Besprechung jederzeit gern zur Verfügung.