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Beitragserhöhung Private Krankenkasse

Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Beitragserhöhungen der Privaten Krankenkassen

Mittlerweile gibt es viele Urteile, die die Beitragserhöhungen von privaten Krankenkassen für unzulässig erklären.

Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass private Krankenversicherungen gestiegene Kosten auch auf die Versicherten umlegen können. Vielen ist jedoch aufgefallen, dass die Beitragserhöhungen in den letzten Jahren bei manchen Versicherern exorbitant ausgefallen sind.

Hier lohnt es sich genau hinzuschauen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZR%20294/19&nr=113592

die Grenzen gesetzt, unter denen Tariferhöhungen zulässig sind.

Nachdem diese Urteile erst seit 2020 vorliegen, wurden die dort enthaltenen Grundsätze naturgemäß in vielen Fällen in der Vergangenheit nicht derart umgesetzt.

Die Begründung des Bundesgerichtshofes der Unwirksamkeit der Erhöhung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Rechtsgrundlage mitgeteilt werden muss, warum Beiträge erhöht werden.

Dies ist auch konsequent, da sich eine Beitragserhöhung für viele Versicherte ansonsten als Willkür darstellt. In der Praxis ist ein Wechsel in vielen Fällen ohnehin nicht möglich, da nach entsprechend langer Versicherung nahezu jeder Versicherte Vorerkrankungen aufweist, die mit Beitragserhöhungen bei einer Neuversicherung verbunden wären und ein Wechsel erschwert.

Wir arbeiten bereits seit Jahren mit dem Aktuar und Diplom-Technomathematiker Jan-Carsten Weihgold der Indexrennen GmbH zusammen, der zuverlässig den eigentlichen Schaden in Form von Beitragsanpassungen, die unzulässig waren, berechnet.

https://www.indexrennen.de/gutachten-pkvrueckforderung

In vielen Fällen ist auch eine Abwicklung der Angelegenheit über Ihre Rechtsschutzversicherung möglich, sodass Sie risikoarm nicht nur Recht haben, sondern es auch bekommen.

Zur weiteren Information empfehlen wir auch:

https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/pkv-beitrag-erhoehung-100.html

 

Benutzen Sie gerne untenstehendes Kontaktformular, um ihren Fall oder ihre Fragen zu schildern.

 

Unser Angebot

Wir prüfen, ob Sie von unzulässigen Beitragserhöhungen betroffen sind.

Wir fordern zu Unrecht erhobene Beiträge für Sie zurück.

 

5. Oktober 2022/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2022-10-05 08:50:532022-10-05 08:51:12Beitragserhöhung Private Krankenkasse

Hochwasserschaden?

Versicherungsrecht, Zivilrecht

In den vergangenen Wochen kam es zu erheblichen Schäden durch Hochwasser. Nachdem das Schlimmste schon überwunden ist, macht sich in vielen Fällen Ernüchterung breit.

Das schnelle und unbürokratische Helfen erweist sich auf privater Seite häufig als Trugschluss.

Insbesondere bei Versicherungen erfolgt in vielen Fällen keine schnelle und unbürokratische Hilfe, denn hier gibt es einige Grundregeln zu beachten.

Bereits im Vorfeld kann es zu Streitigkeiten darüber kommen, ob überhaupt ein versichertes Ereignis bei einem Hochwasser eingetreten ist. Ebenfalls haben wir diverse Streitigkeiten im Hinblick auf eine Fehlberatung durch einen Versicherungsvermittler, insbesondere auf die Höhe und die Art der Versicherung. Versicherer können des weiteren einwenden, dass sie nicht ausreichend über ein Risiko aufgeklärt worden sind, bzw. ihnen im Lauf der Versicherung keine gefahrenerhöhenden Umstände mitgeteilt wurden oder eine Unterversicherung vorläge.

Ist diese rechtliche Hürde erst einmal genommen, dass der Versicherer anerkennt, dass ein Versicherungsfall grundsätzlich vorliegt, gilt es das richtige Procedere einzuhalten, damit Sie auch eine Versicherungsleistung erhalten.

Weiterlesen

5. Oktober 2021/von Spindler
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/Hochwasser.jpg 1440 1920 Spindler https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Spindler2021-10-05 00:00:242021-10-08 17:25:54Hochwasserschaden?

Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung

Versicherungsrecht, Zivilrecht

Die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung ist regelmäßig unzulässig.

Die Möglichkeit, sich bei einer anderen Person in dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitzuversichern, ist ein entscheidender Vorteil gegenüber den privaten Krankenversicherungssystemen.

Bereits personell ist die Möglichkeit der Mitversicherung daher eingeschränkt.

Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder von Mitgliedern, Kinder von familienversicherten Kindern) können beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 10 Abs. 1 SGB V).

 

Kinder sind beitragsfrei familienversichert:

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
  • ohne Altersgrenze, wenn sie auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
    Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch für den freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.

Nachdem bei Vorliegen einer Familienversicherung keinerlei eigene Beiträge gezahlt werden, sind für das Vorliegen einer Familienversicherung die Einhaltung enger Voraussetzungen erforderlich.

Die wichtigste Voraussetzung ist, da es sich um ein sozialpolitisches Instrument handelt, dass die mitversicherte Person Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf.

Dies sind derzeit regelmäßig 470 EUR monatlich (ab 2022 – geplant – 470 EUR).

Das Landessozialgerichtes Baden-Württemberg hat in einer aktuellen Entscheidung – L 4 KR 2701/17 – zur rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung wie folgt geurteilt:

„Es ist bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht regelmäßig eine vorausschauende Betrachtungsweise indiziert“

Als Schwierigkeit erweist sich, dass Krankenkassen regelmäßig kein Bescheid über das Vorliegen einer Familienversicherung erlassen können.

Dies geht leider dann insofern zulasten der Versicherungsnehmer, als dass die Krankenversicherungen regelmäßig versuchen rückwirkend einzugreifen.

Dies ist allerdings regelmäßig unzulässig, als dass entscheidend auf den ERLASS des Steuerbescheides, der von der Krankenversicherung angefordert wird, abzustellen ist.

Dies wiederum eröffnet Gestaltungsspielraum.

Auch für die Vergangenheit sind die Anforderungen von Krankenversicherungsbeiträgen regelmäßig nicht bestandskräftig. Dies gilt für alle Nachforderungen mit Bescheiden ab 01.01.2016.

Es ist in diesem Zusammenhang immer wieder erstaunlich, auf welche Ideen Krankenversicherer kommen. Beispielsweise hat eine gesetzliche Krankenversicherung Krankenversicherungsbeiträge der minderjährigen, zehn Jahre alten, Kinder in der Größenordnung von 40.000,00 € über den Gerichtsvollzieher versucht einzutreiben.

Dass hiergegen vorgegangen werden sollte und dass eine derartige Forderung gegebenenfalls nicht rechtmäßig sein dürfte, sollte naheliegen.

Entscheidend sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles. Wir stehen Ihnen zur Besprechung jederzeit gern zur Verfügung.

17. September 2021/von ä1ä2ä2ö3ö°°^^jHAJKL 10^°8ajHKJüüöÄöl^°°
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