Kanzlei WHBS
  • Start
  • Schwerpunkte
      • Arbeitsrecht
      • Steuerrecht
        • Steuerberatung
        • Finanzbuchhaltung
        • Jahresabschluss
        • Digitale Finanzbuchhaltung
        • Lohnbuchhaltung
        • Steuererklärung
      • Erbrecht
      • Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
      • Familienrecht
      • Miet- und WEG-Recht
      • Verkehrsrecht
      • Versicherungsrecht
      • Zivilrecht
      • Internetrecht / Urheberrecht
      • Steuerstrafrecht
      • Unternehmensrecht
      • Wettbewerbsrecht
      • Insolvenzrecht
      • Strafrecht
      • Internationales Recht
  • Persönlichkeiten
      • Rüdiger Werner, Partner
      • Christine Haarer, Partnerin
      • Oliver Bodmann, Partner
      • Sandra Süẞ, Partnerin
      • Laura Stumpf
      • Melanie Scharf, Partnerin
      • Markus Gisen
      • Joscha Weis
  • Kanzlei
      • Hauptstelle Karlsruhe
      • Zweigstelle Ravenstein
  • Gebühren
  • Downloads
  • Aktuelles
      • Neuigkeiten
      • Rechtsprechung
  • Kontakt
  • Facebook
  • Instagram
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Menü Menü
  • Facebook
  • Instagram

Beitragserhöhung Private Krankenkasse

Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Beitragserhöhungen der Privaten Krankenkassen

Mittlerweile gibt es viele Urteile, die die Beitragserhöhungen von privaten Krankenkassen für unzulässig erklären.

Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass private Krankenversicherungen gestiegene Kosten auch auf die Versicherten umlegen können. Vielen ist jedoch aufgefallen, dass die Beitragserhöhungen in den letzten Jahren bei manchen Versicherern exorbitant ausgefallen sind.

Hier lohnt es sich genau hinzuschauen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZR%20294/19&nr=113592

die Grenzen gesetzt, unter denen Tariferhöhungen zulässig sind.

Nachdem diese Urteile erst seit 2020 vorliegen, wurden die dort enthaltenen Grundsätze naturgemäß in vielen Fällen in der Vergangenheit nicht derart umgesetzt.

Die Begründung des Bundesgerichtshofes der Unwirksamkeit der Erhöhung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Rechtsgrundlage mitgeteilt werden muss, warum Beiträge erhöht werden.

Dies ist auch konsequent, da sich eine Beitragserhöhung für viele Versicherte ansonsten als Willkür darstellt. In der Praxis ist ein Wechsel in vielen Fällen ohnehin nicht möglich, da nach entsprechend langer Versicherung nahezu jeder Versicherte Vorerkrankungen aufweist, die mit Beitragserhöhungen bei einer Neuversicherung verbunden wären und ein Wechsel erschwert.

Wir arbeiten bereits seit Jahren mit dem Aktuar und Diplom-Technomathematiker Jan-Carsten Weihgold der Indexrennen GmbH zusammen, der zuverlässig den eigentlichen Schaden in Form von Beitragsanpassungen, die unzulässig waren, berechnet.

https://www.indexrennen.de/gutachten-pkvrueckforderung

In vielen Fällen ist auch eine Abwicklung der Angelegenheit über Ihre Rechtsschutzversicherung möglich, sodass Sie risikoarm nicht nur Recht haben, sondern es auch bekommen.

Zur weiteren Information empfehlen wir auch:

https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/pkv-beitrag-erhoehung-100.html

 

Benutzen Sie gerne untenstehendes Kontaktformular, um ihren Fall oder ihre Fragen zu schildern.

 

Unser Angebot

Wir prüfen, ob Sie von unzulässigen Beitragserhöhungen betroffen sind.

Wir fordern zu Unrecht erhobene Beiträge für Sie zurück.

 

5. Oktober 2022/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2022-10-05 08:50:532022-10-05 08:51:12Beitragserhöhung Private Krankenkasse

Dieselskandal 2.0

Verkehrsrecht

Dieselskandal 2.0 – Haftung auf für Fahrlässigkeit

 

Unzählige Ansprüche von Geschädigten gegen die Automobilkonzerne des Abgasskandals wurden bei Folgemotoren des EA189, z.B. EA288 wurden durch die Gerichte abgelehnt, da sie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht annehmen konnten.

Dies könnte nach einer bevorstehenden Entscheidung des EuGH nicht mehr der Fall sein. Sollten Sie vom Skandal betroffen sein, aber ,,nur“ einen Folgemotor des EA 189 haben, erfahren sie in diesem Artikel, weswegen und wie Sie vielleicht doch ihr Recht bekommen.

 

Die Gerichte haben bis dato die Anspruche wegen der Folgemotoren mehrheitlich abgelehnt, da nicht nachweisbar sei, dass die Konzerne Kenntnis und damit Vorsatz bezuglich der Unzulassigkeit der verbauten Abschalteinrichtungen, wie etwa der sog. Fahrkurvenerkennung (auch

,,Umschalttechnik“ genannt) oder des sog. Thermofensters hatten.

 

Daher kam bisher eine Haftung wegen §826 BGB nicht in Betracht, denn hierfur ist gerade Vorsatz und besonders Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Konzerne erforderlich.

 

Eine Haftung der Konzerne wegen bloßer fahrlassiger Verkennung, dass die Abschalteinrichtungen nach den EU-Vorgaben unzulassig sind, war daher bisher nicht moglich. Die Konzerne konnten damit gewissermaBen legaler Weise gegen die Vorgaben der EU verstoßen, ohne dafur gegenuber den Kunden geradestehen zu müssen.

 

 

Diese Haftung fur Fahrlässigkeit wäre nämlich nur im Rahmen des §823 Absatz 2 BGB möglich gewesen, wenn die EU-Vorgaben zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen dem Schutze Dritter Personen und damit der Geschädigten dienen würden. Dies wurde durch die Gerichte reihenweise verneint.

 

Jedoch waren sich die Gerichte wegen der Konformität mit dem Unionsrecht nicht sicher, ob diese Entscheidung tragfahig sein kann. Denn ansonsten liefen die unionsrechtlichen Festlegungen zur Zulässigkeit mehr oder weniger leer. Dies widerspricht aber dem Effektivitätsgedanken des Unionsrechts. Wozu eine Regelung erlassen, wenn sie sanktionslos nicht eingehalten werden muss.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart legte daher die Frage dem EuGH vor, ob die Vorgaben der EU zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen, welche durch die Konzerne nicht erfullt wurden, im Sinne des

  • 823 Absatz 2 BGB auch zum Schutze Dritter dienen und damit Schutzgesetze darstellen.

 

Zwar ist die Entscheidung des EuGH hierfur in der Rechtssache C-100/21 noch nicht erfolgt. Diese wird erst im Laufe des Jahres erwartet.

 

Jedoch hat der Generalanwalt Rantos in seinem Schlussantrag bereits Auskunft zu dieser Frage gegeben. Er hat sie vorbehaltlos bejaht. Regelmäßig folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwalte. Sollte er diesmal auch folgen, so gelten die EU Vorgaben zur Zulassigkeit von Abschalteinrichtungen als Schutzgesetze für Dritte.

 

Damit könnte hochstwahrscheinlich durch die kommende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 in Zukunft eine Haftung der Konzerne schon für die Fahrlassigkeit gegeben sein. Dies würde ein vollkommen neues Licht auf eine Vielzahl von Fallen werfen. Dieses neue Licht stellt sich äußerst positiv fur ein Geradestehen der Konzerne fur ihre Manipulationen.

Nunmehr folgt am 21.11.2022 um 12.00 Uhr eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, das dessen Pressemeldung wie folgt zusammenfasst:

„Dieselverfahren“; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche Folgefragen

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/VIaZR335-21.html

 

Wir sind live für Sie dabei, nachdem sich unsere Kanzlei in Fußweite des Bundesgerichtshofes befindet und werden für Sie berichten.

 

Sollten Sie nun also Betroffener sein, da Sie ein Fahrzeug erworben haben, welches einen Folgemotor des EA288 oder einen anderen Motor eines anderen Herstellers innehat, in welchem ebenfalls Abschalteinrichtungen verbaut sind, wenden Sie sich gerne an uns. Wir beraten Sie gerne individuell, welche Erfolgschancen gerade in lhrem Fall bestehen und ubernehmen die auBergerichtliche und gerichtlichen Durchsetzung lhrer Anspruche.

 

Benutzen Sie gerne untenstehendes Kontaktformular, um lhren Fall oder lhre Fragen zu schildern.

 

Unser Angebot

Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug vom „Dieselskandal 2.0“ betroffen ist.

Wir besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen den Hersteller.

 

1. Oktober 2022/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2022-10-01 15:54:382022-10-02 10:49:19Dieselskandal 2.0

Pfichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers

Verkehrsrecht

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers

 

Sollten Sie einen Pflichtteil eines Erbes erhalten, kann es passieren, dass ein Teil des Erbes bereits vor dem Tod des Verstorbenen verschenkt worden ist und die Höhe Ihres Anteils dementsprechend geringer ausfällt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie durch einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch dennoch einen Pflichtteil des vollen Erbes, inklusive der bereits verschenkten Vermögenswerte erhalten können:

 

Hintergrund des Anspruchs

Grundsätzlich besteht der Pflichtteilsanspruch nach der Begründung des Gesetzgebers nur dazu, die Freiheit des Testaments des Verstorbenen einzuschränken, sodass dieser niemanden vollkommen enterben kann.

 

Der Verstorbene hat gegenüber seinen nahen Angehörigen nämlich gewisse Sorgfaltspflichten, welchen er nicht lediglich durch den Umstand des Todesfalls entkommen können soll.

 

Verschenkt der Erblasser aber nun zu Lebzeiten, also bevor er stirbt, einen Teil seines zu vererbenden Vermögens, so würde diese Vorkehrung des Gesetzgebers unterlaufen, denn er könnte nun doch seinen Sorgfaltspflichten entkommen, indem er sein ganzes Vermögen verschenkt. Er würde gewissermaßen vorzeitig vererben und hätte so nichts mehr übrig, was er am Ende vererben könnte, weswegen auch ein Pflichtteilsanspruch auf „nichts“ ins Leere gehen würde.

 

Daher hat der Gesetzgeber mit §2325 BGB eine Möglichkeit geschaffen, wie diese Umgehung des Pflichtteilprinzips vermieden werden kann und der Pflichtteilsberechtigte auch im Fall des vor Todeseintritt verschenkten Vermögens dennoch seinen gerechten Anteil erlangen kann.

 

Voraussetzungen für die Ergänzung

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nach §2325 BGB,

1.wenn der Erblasser einem Dritten zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat,

2.der Pflichtteilsberechtigte eine Erhöhung seines Anteils verlangt, und

3.die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre vor dem Eintritt des Todes des Erblassers zurückliegt.

 

Was kann eine Schenkung sein?

Eine Schenkung ist grds. alles, was ohne eine Gegenleistung weggegeben wird. Dies kann Bargeld sein, Immobilien, der Verzicht auf geschuldetes Vermögen und vieles Mehr.

Was viele nicht ahnen, ist dass auch eine sog. gemischte oder verschleierte Schenkung auch hierunter zu fassen ist. Bei einer solchen erfolgt zwar eine Gegenleistung für das, was weggegeben wird, diese ist aber so gering, dass es eigentlich eher eine Schenkung sein könnte.

 

Wie hoch kann die Ergänzung sein?

Grundsätzlich ist die Ergänzung so hoch, wie der Pflichtteil höher wäre, wenn das Erbe mitsamt dem Wert des Geschenkten im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt worden wäre.

 

Ist Ihr Pflichtteil bspw. in der Höhe von 1/5 (fiktiv!) des Erbes, welches 10.000 € beträgt, und wäre das Geschenk 20.000€ wert, würde die Ergänzung wie folgt aussehen. Das gesamte Erbe betrüge durch den Ergänzungsanspruch 30.000 €, Sie bekämen 1/5 hiervon, also 6.000€ statt 2.000€ ohne den Ergänzungsanspruch.

 

Beachten Sie aber:

Der Wert der Schenkung und damit Ihrer Ergänzung wird jedes Jahr, welches nach der Schenkung bis zum Tod des Erblassers, 10% weniger. Ist die Schenkung bspw. 8 Jahre her, würde im Beispielsfall nur 20% der 20.000€ zu den tatsächliche vererbten 10.000 €hinzugerechnet, das Erbe betrüge also nur noch 14.000€ und Sie bekämen nur noch hiervon 1/5, also 2.800 €.

 

Unser Angebot

Glauben Sie, dass von Ihrem gerechten Anteil bereits etwas verschenkt wurde und wollen nicht auf den rechtmäßigen Anteil verzichten? Wollen Sie wissen, ob dies überhaupt eine Schenkung sein kann? Oder interessiert Sie vielleicht die Höhe der möglichen Ergänzung?

 

Wir helfen Ihnen in all diesen Fällen gerne weiter und sorgen für die Verwirklichung Ihrer Interessen.

 

1. Oktober 2022/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2022-10-01 15:34:412022-10-01 15:38:28Pfichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers

Archive

  • Oktober 2022 (3)
  • September 2022 (2)
  • August 2022 (1)
  • Juni 2022 (1)
  • April 2022 (1)
  • März 2022 (1)
  • November 2021 (3)
  • Oktober 2021 (6)
  • September 2021 (1)
  • Juni 2021 (2)
  • Januar 2021 (1)
  • Dezember 2020 (4)
  • Juli 2020 (1)
  • Mai 2020 (1)
  • April 2020 (4)

Kategorien

  • Arbeitsrecht (1)
  • Banken- / Kapitalmarktrecht (6)
  • Baurecht (1)
  • Dieselskandal (3)
  • Erbrecht (1)
  • Familienrecht (3)
  • Insolvenzrecht (1)
  • Kryptowährung (3)
  • Mietrecht (1)
  • Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht (1)
  • Rechtsschutz (2)
  • Steuerrecht (7)
  • Verkehrsrecht (10)
  • Versicherungsrecht (3)
  • Zivilrecht (13)
Kanzlei WHBS – Rechtsanwalt, Fachanwalt, Steuerberater

WHBS | Werner Haarer Bodmann Süß

Rechtsanwälte Fachanwälte
Steuerberater PartGmbB

Stephanienstraße 30
76133 Karlsruhe

Tel.: +49 (0)721 / 66 47 12-0
Fax: +49 (0)721 / 66 47 12-20

E-Mail: info@kanzlei-whbs.de
Web: www.kanzlei-whbs.de

Start

Arbeitsrecht
Steuerrecht
· Steuerberatung
· Finanzbuchhaltung
· Jahresabschluss
· Digitale Finanzbuchhaltung
· Lohnbuchhaltung
· Steuererklärung
Erbrecht
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
Familienrecht

Miet- und WEG-Recht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Zivilrecht
Internetrecht / Urheberrecht
Steuerstrafrecht
Unternehmensrecht
Wettbewerbsrecht
Insolvenzrecht
Strafrecht
Internationales Recht

Rüdiger Werner, Partner
Christine Haarer, Partnerin
Oliver Bodmann, Partner
Sandra Süß, Partnerin
Laura Stumpf
Melanie Scharf, Partnerin
Markus Gisen
Joscha Weis

Hauptstelle Karlsruhe
Zweigstelle Ravenstein

Gebühren

Downloads

Neuigkeiten
Rechtsprechung

Kontakt

© 2022 WHBS · Impressum · Datenschutzerklärung
Nach oben scrollen