Im Rahmen des vierten Corona-Steuerentlastungsgesetz wurde aufgrund der starken Preissteigerungen, insbesondere für Energie, eine einmalige Energiepreispauschale (EEP) in Höhe von 300 € beschlossen. Diese soll an alle aktiv tätigen Erwerbspersonen im September 2022 ausgezahlt werden.
Wer hat Anspruch auf die Energiepauschale?
Anspruchsberechtigt sind vor allem Arbeitnehmende und Angestellte, die sich am 01.09.2022 in einem aktiven Dienstverhältnis befinden und die über eine der Steuerklassen I bis V abgerechnet werden. Aber auch Arbeitnehmende, die sich im Kranken- oder Elterngeldbezug befinden, Gewerbebetreibende sowie Freiberufler:innen und landwirtschaftlich Beschäftige haben einen Anspruch auf die Energiepauschale.
Nicht zum Erhalt der Prämie berechtigt sind jedoch Pensionierte, Rentenbeziehende, Grenzpendelnde, Abgeordnete und Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Wichtig zu beachten ist, dass die Energiepreispauschale nur einmalig für jede angestellte Person greift. Das bedeutet, dass jeder, der zwei Beschäftigungsverhältnissen hat, die Pauschale nur von seiner Hauptbeschäftigung erhält.
Dies gilt ebenfalls bei Minijobbenden, weshalb eine schriftliche Bestätigung des Minijobbers notwendig ist, in der dieser versichert, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Sollte ein Minijobber die Energiepauschale von mehreren Arbeitgebern erhalten, würde dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Wie wird die Energiepauschale ausbezahlt?
Angestellte erhalten die Energiepauschale mit der Lohnabrechnung für September 2022 von ihrem Arbeitgeber.
Für all diejenigen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder die erst nach dem 01.09.2022 eine Beschäftigung aufnehmen, besteht ebenfalls ein Anspruch. Diese erhalten die Energiepauschale dann allerdings erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022.
In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Energiepauschale in der Regel nicht komplett steuerfrei ist. Sie ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass im Rahmen der Lohnabrechnung Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten wird. Eine Ausnahme sind hierbei jedoch die Minijobbenden, welche den Bonus in Höhe von 300 € ohne Abzüge ausgezahlt bekommen.
Was müssen Arbeitgeber bei der Energiepauschale beachten?
Damit Arbeitgeber für die Auszahlung der Energiepauschale nicht in Vorleistung gehen müssen, sollen die Energiepauschalen im Rahmen der fälligen Lohnsteuervoranmeldung im September die EPP erhalten und mit der Lohnabrechnung im selben Monat auszahlen.
Alle Arbeitgeber, die zur monatlichen oder quartalsweisen Abgabe der Lohnsteueranmeldung verpflichtet sind, sind ebenfalls zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichtet. Arbeitgebende, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung jedoch jährlich vornehmen, haben ein Wahlrecht im Hinblick auf die Auszahlung der EPP.
Wie erhalten Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige die Energiepauschale?
Bei allen Selbstständigen soll die Energiepreispauschale über die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum Tragen kommen. Die Vorauszahlung soll hierbei für das 3. Quartal 2022 um die Höhe der Prämie von 300 € gekürzt werden.
Eine Inanspruchnahme der Energiepauschale ist auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2022 rückwirkend möglich. Durch diese Möglichkeit vermeiden Sie Fehler, da eine unberechtigte Inanspruchnahme steuerstrafrechtlich verfolgt wird.
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