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Beitragserhöhung Private Krankenkasse

Verkehrsrecht, Versicherungsrecht

Beitragserhöhungen der Privaten Krankenkassen

Mittlerweile gibt es viele Urteile, die die Beitragserhöhungen von privaten Krankenkassen für unzulässig erklären.

Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass private Krankenversicherungen gestiegene Kosten auch auf die Versicherten umlegen können. Vielen ist jedoch aufgefallen, dass die Beitragserhöhungen in den letzten Jahren bei manchen Versicherern exorbitant ausgefallen sind.

Hier lohnt es sich genau hinzuschauen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZR%20294/19&nr=113592

die Grenzen gesetzt, unter denen Tariferhöhungen zulässig sind.

Nachdem diese Urteile erst seit 2020 vorliegen, wurden die dort enthaltenen Grundsätze naturgemäß in vielen Fällen in der Vergangenheit nicht derart umgesetzt.

Die Begründung des Bundesgerichtshofes der Unwirksamkeit der Erhöhung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Rechtsgrundlage mitgeteilt werden muss, warum Beiträge erhöht werden.

Dies ist auch konsequent, da sich eine Beitragserhöhung für viele Versicherte ansonsten als Willkür darstellt. In der Praxis ist ein Wechsel in vielen Fällen ohnehin nicht möglich, da nach entsprechend langer Versicherung nahezu jeder Versicherte Vorerkrankungen aufweist, die mit Beitragserhöhungen bei einer Neuversicherung verbunden wären und ein Wechsel erschwert.

Wir arbeiten bereits seit Jahren mit dem Aktuar und Diplom-Technomathematiker Jan-Carsten Weihgold der Indexrennen GmbH zusammen, der zuverlässig den eigentlichen Schaden in Form von Beitragsanpassungen, die unzulässig waren, berechnet.

https://www.indexrennen.de/gutachten-pkvrueckforderung

In vielen Fällen ist auch eine Abwicklung der Angelegenheit über Ihre Rechtsschutzversicherung möglich, sodass Sie risikoarm nicht nur Recht haben, sondern es auch bekommen.

Zur weiteren Information empfehlen wir auch:

https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/pkv-beitrag-erhoehung-100.html

 

Benutzen Sie gerne untenstehendes Kontaktformular, um ihren Fall oder ihre Fragen zu schildern.

 

Unser Angebot

Wir prüfen, ob Sie von unzulässigen Beitragserhöhungen betroffen sind.

Wir fordern zu Unrecht erhobene Beiträge für Sie zurück.

 

5. Oktober 2022/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2022-10-05 08:50:532022-10-05 08:51:12Beitragserhöhung Private Krankenkasse

Dieselskandal 2.0

Verkehrsrecht

Dieselskandal 2.0 – Haftung auf für Fahrlässigkeit

 

Unzählige Ansprüche von Geschädigten gegen die Automobilkonzerne des Abgasskandals wurden bei Folgemotoren des EA189, z.B. EA288 wurden durch die Gerichte abgelehnt, da sie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht annehmen konnten.

Dies könnte nach einer bevorstehenden Entscheidung des EuGH nicht mehr der Fall sein. Sollten Sie vom Skandal betroffen sein, aber ,,nur“ einen Folgemotor des EA 189 haben, erfahren sie in diesem Artikel, weswegen und wie Sie vielleicht doch ihr Recht bekommen.

 

Die Gerichte haben bis dato die Anspruche wegen der Folgemotoren mehrheitlich abgelehnt, da nicht nachweisbar sei, dass die Konzerne Kenntnis und damit Vorsatz bezuglich der Unzulassigkeit der verbauten Abschalteinrichtungen, wie etwa der sog. Fahrkurvenerkennung (auch

,,Umschalttechnik“ genannt) oder des sog. Thermofensters hatten.

 

Daher kam bisher eine Haftung wegen §826 BGB nicht in Betracht, denn hierfur ist gerade Vorsatz und besonders Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Konzerne erforderlich.

 

Eine Haftung der Konzerne wegen bloßer fahrlassiger Verkennung, dass die Abschalteinrichtungen nach den EU-Vorgaben unzulassig sind, war daher bisher nicht moglich. Die Konzerne konnten damit gewissermaBen legaler Weise gegen die Vorgaben der EU verstoßen, ohne dafur gegenuber den Kunden geradestehen zu müssen.

 

 

Diese Haftung fur Fahrlässigkeit wäre nämlich nur im Rahmen des §823 Absatz 2 BGB möglich gewesen, wenn die EU-Vorgaben zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen dem Schutze Dritter Personen und damit der Geschädigten dienen würden. Dies wurde durch die Gerichte reihenweise verneint.

 

Jedoch waren sich die Gerichte wegen der Konformität mit dem Unionsrecht nicht sicher, ob diese Entscheidung tragfahig sein kann. Denn ansonsten liefen die unionsrechtlichen Festlegungen zur Zulässigkeit mehr oder weniger leer. Dies widerspricht aber dem Effektivitätsgedanken des Unionsrechts. Wozu eine Regelung erlassen, wenn sie sanktionslos nicht eingehalten werden muss.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart legte daher die Frage dem EuGH vor, ob die Vorgaben der EU zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen, welche durch die Konzerne nicht erfullt wurden, im Sinne des

  • 823 Absatz 2 BGB auch zum Schutze Dritter dienen und damit Schutzgesetze darstellen.

 

Zwar ist die Entscheidung des EuGH hierfur in der Rechtssache C-100/21 noch nicht erfolgt. Diese wird erst im Laufe des Jahres erwartet.

 

Jedoch hat der Generalanwalt Rantos in seinem Schlussantrag bereits Auskunft zu dieser Frage gegeben. Er hat sie vorbehaltlos bejaht. Regelmäßig folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwalte. Sollte er diesmal auch folgen, so gelten die EU Vorgaben zur Zulassigkeit von Abschalteinrichtungen als Schutzgesetze für Dritte.

 

Damit könnte hochstwahrscheinlich durch die kommende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 in Zukunft eine Haftung der Konzerne schon für die Fahrlassigkeit gegeben sein. Dies würde ein vollkommen neues Licht auf eine Vielzahl von Fallen werfen. Dieses neue Licht stellt sich äußerst positiv fur ein Geradestehen der Konzerne fur ihre Manipulationen.

Nunmehr folgt am 21.11.2022 um 12.00 Uhr eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, das dessen Pressemeldung wie folgt zusammenfasst:

„Dieselverfahren“; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche Folgefragen

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/VIaZR335-21.html

 

Wir sind live für Sie dabei, nachdem sich unsere Kanzlei in Fußweite des Bundesgerichtshofes befindet und werden für Sie berichten.

 

Sollten Sie nun also Betroffener sein, da Sie ein Fahrzeug erworben haben, welches einen Folgemotor des EA288 oder einen anderen Motor eines anderen Herstellers innehat, in welchem ebenfalls Abschalteinrichtungen verbaut sind, wenden Sie sich gerne an uns. Wir beraten Sie gerne individuell, welche Erfolgschancen gerade in lhrem Fall bestehen und ubernehmen die auBergerichtliche und gerichtlichen Durchsetzung lhrer Anspruche.

 

Benutzen Sie gerne untenstehendes Kontaktformular, um lhren Fall oder lhre Fragen zu schildern.

 

Unser Angebot

Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug vom „Dieselskandal 2.0“ betroffen ist.

Wir besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen den Hersteller.

 

1. Oktober 2022/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2022-10-01 15:54:382022-10-02 10:49:19Dieselskandal 2.0

Pfichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers

Verkehrsrecht

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers

 

Sollten Sie einen Pflichtteil eines Erbes erhalten, kann es passieren, dass ein Teil des Erbes bereits vor dem Tod des Verstorbenen verschenkt worden ist und die Höhe Ihres Anteils dementsprechend geringer ausfällt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie durch einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch dennoch einen Pflichtteil des vollen Erbes, inklusive der bereits verschenkten Vermögenswerte erhalten können:

 

Hintergrund des Anspruchs

Grundsätzlich besteht der Pflichtteilsanspruch nach der Begründung des Gesetzgebers nur dazu, die Freiheit des Testaments des Verstorbenen einzuschränken, sodass dieser niemanden vollkommen enterben kann.

 

Der Verstorbene hat gegenüber seinen nahen Angehörigen nämlich gewisse Sorgfaltspflichten, welchen er nicht lediglich durch den Umstand des Todesfalls entkommen können soll.

 

Verschenkt der Erblasser aber nun zu Lebzeiten, also bevor er stirbt, einen Teil seines zu vererbenden Vermögens, so würde diese Vorkehrung des Gesetzgebers unterlaufen, denn er könnte nun doch seinen Sorgfaltspflichten entkommen, indem er sein ganzes Vermögen verschenkt. Er würde gewissermaßen vorzeitig vererben und hätte so nichts mehr übrig, was er am Ende vererben könnte, weswegen auch ein Pflichtteilsanspruch auf „nichts“ ins Leere gehen würde.

 

Daher hat der Gesetzgeber mit §2325 BGB eine Möglichkeit geschaffen, wie diese Umgehung des Pflichtteilprinzips vermieden werden kann und der Pflichtteilsberechtigte auch im Fall des vor Todeseintritt verschenkten Vermögens dennoch seinen gerechten Anteil erlangen kann.

 

Voraussetzungen für die Ergänzung

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nach §2325 BGB,

1.wenn der Erblasser einem Dritten zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat,

2.der Pflichtteilsberechtigte eine Erhöhung seines Anteils verlangt, und

3.die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre vor dem Eintritt des Todes des Erblassers zurückliegt.

 

Was kann eine Schenkung sein?

Eine Schenkung ist grds. alles, was ohne eine Gegenleistung weggegeben wird. Dies kann Bargeld sein, Immobilien, der Verzicht auf geschuldetes Vermögen und vieles Mehr.

Was viele nicht ahnen, ist dass auch eine sog. gemischte oder verschleierte Schenkung auch hierunter zu fassen ist. Bei einer solchen erfolgt zwar eine Gegenleistung für das, was weggegeben wird, diese ist aber so gering, dass es eigentlich eher eine Schenkung sein könnte.

 

Wie hoch kann die Ergänzung sein?

Grundsätzlich ist die Ergänzung so hoch, wie der Pflichtteil höher wäre, wenn das Erbe mitsamt dem Wert des Geschenkten im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt worden wäre.

 

Ist Ihr Pflichtteil bspw. in der Höhe von 1/5 (fiktiv!) des Erbes, welches 10.000 € beträgt, und wäre das Geschenk 20.000€ wert, würde die Ergänzung wie folgt aussehen. Das gesamte Erbe betrüge durch den Ergänzungsanspruch 30.000 €, Sie bekämen 1/5 hiervon, also 6.000€ statt 2.000€ ohne den Ergänzungsanspruch.

 

Beachten Sie aber:

Der Wert der Schenkung und damit Ihrer Ergänzung wird jedes Jahr, welches nach der Schenkung bis zum Tod des Erblassers, 10% weniger. Ist die Schenkung bspw. 8 Jahre her, würde im Beispielsfall nur 20% der 20.000€ zu den tatsächliche vererbten 10.000 €hinzugerechnet, das Erbe betrüge also nur noch 14.000€ und Sie bekämen nur noch hiervon 1/5, also 2.800 €.

 

Unser Angebot

Glauben Sie, dass von Ihrem gerechten Anteil bereits etwas verschenkt wurde und wollen nicht auf den rechtmäßigen Anteil verzichten? Wollen Sie wissen, ob dies überhaupt eine Schenkung sein kann? Oder interessiert Sie vielleicht die Höhe der möglichen Ergänzung?

 

Wir helfen Ihnen in all diesen Fällen gerne weiter und sorgen für die Verwirklichung Ihrer Interessen.

 

1. Oktober 2022/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2022-10-01 15:34:412022-10-01 15:38:28Pfichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers

Fahrplan bei Fahrverbot/ Beschlagnahme des Führerscheins / Entzug der Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht

Fahrplan bei Fahrverbot/Beschlagnahme des Führerscheins/Entzug der Fahrerlaubnis

oder

in 4 Schritten zurück zur Fahrerlaubnis

 

Verstoßen Kraftfahrer gegen die Regeln im Straßenverkehr, kann es passieren, dass ein Fahrverbot erteilt, der Führerschein beschlagnahmt oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wird. Ein häufig auftretender Grund hierfür ist das Fahren eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Was Sie in diesen Fällen tun müssen, um wieder ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag:

 

Zunächst müssen Sie sich klar darüber werden, welche Form der Einschränkung ihrer Erlaubnis vorliegt. Danach richten sich die jeweils vorzunehmenden Schritte. Es kommen in Betracht:

 

Fahrverbot/Beschlagnahme des Führerscheins

Dies bedeutet, dass ihr Führerschein lediglich von der zuständigen Stelle eingezogen wurde und für eine bestimmte Dauer amtlich verwahrt wird.

 

Entzug der Fahrerlaubnis

Dies dagegen bedeutet, dass ihre Fahrerlaubnis bzw. ihr Führerschein erloschen ist und neu beantragt, werden muss, damit Sie ihr KFZ wieder fahren dürfen.

 

Fahrplan für Fahrverbot/Beschlagnahme des Führerscheins

Im ersten Fall, dem des Fahrverbots oder der Beschlagnahme des Führerscheins müssen Sie nicht sonderlich viel tun. Der Führerschein wird Ihnen von der zuständigen Stelle nach der jeweiligen Dauer schlicht zurückgesandt, bzw. Sie müssen ihn bei der zuständigen Stelle selbst abholen.

 

Fahrplan für Entzug der Fahrerlaubnis

Anders liegt es im Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis. Dort müssen Sie in der Regel nur 4 Schritte vornehmen, um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in trockene Tücher zu bekommen. In manchen Fällen kann es durch einen fünften Schritt sogar noch wesentlich schneller gehen.

 

Schritt 1

Im ersten Schritt müssen Sie bei einer Führerscheinstelle (meist bei Zulassungsstellen) einen

Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Stellen. Neuerteilung ist dabei gleichbedeutend mit dem oft fälschlicherweise verwandten Begriff der „Wiedererteilung“. Gemeint ist mit beiden Begriffen ein und dasselbe.

 

In diesen Antrag müssen Sie nichts weiter hineinschreiben. Es genügt ein von Ihnen handschriftlich unterschriebener Zettel, auf welchen Sie schreiben:

„Hiermit beantrage ich ____________, die Neuerteilung meiner Fahrerlaubnis.“

 

Schritt 2

Je nachdem, welcher Grund bei Ihnen zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, kann dieser Antrag jedoch erst nach einer bestimmten Sperrfrist gestellt werden.

Häufig resultiert diese Sperrfrist aus Verstößen gegen geltendes Verkehrsrecht Verstößen nach den §§69, 69a StGB.

Die Sperrfrist steht dann im jeweils erhaltenen Urteil oder Strafbefehl und beträgt meist zwischen 6 und 11 Monaten.

Sie können den Antrag frühestens 6 Monate vor Ablauf dieser Sperrfrist bei der zuständigen Führerscheinstelle stellen.

Dabei müssen Sie beachten, dass die Frist erst 2 Wochen nachdem Sie den Strafbefehl erhalten haben oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, zu laufen beginnt.

 

Sie müssen also folgendes tun, um die erstmalige Möglichkeit für die Antragstellung herauszufinden.

  1. Sie ermitteln den Tag, an welchem Sie den Strafbefehl erhalten haben oder das Urteil rechtskräftig geworden ist.
  2. Sie rechnen auf diesen Tag zwei Wochen.
  3. Sie rechnen auf dieses Datum die Anzahl der Monate der Sperrfrist, wie sie aus dem Strafbefehl/dem Urteil hervorgeht.
  4. Sie gehen von diesem Datum 6 Monate zurück.

 

Schritt 3

Damit ihr Antrag Erfolg hat, müssen Sie folgende Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen:

 

1.Einen Sehtest, der nicht älter als 2 Jahre sein darf

2.Ein biometrisches Passfoto, das nicht älter als 2 Jahre sein darf

3.Den erhaltenen Strafbefehl/das Urteil

  1. Einen gültigen Personalausweis/Reisepass
  2. Ggf. den Nachweis über eine erfolgreich absolvierte medizinisch psychologische Untersuchung (MPU)

 

Ob Sie eine MPU machen müssen und ob weitere Voraussetzungen als die hier genannten vorliegen müssen, teilt Ihnen die zuständige Behörde auf Nachfrage gerne mit.

 

Was ist eine MPU?

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist eine Untersuchung, bei welcher die Fahreignung des Fahrers auf Herz und Nieren geprüft wird.

Insbesondere wenn die Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol oder Drogen am Steuer entzogen wurde, wird eine solche Untersuchung meist angeordnet.

Über die Details wird Sie die zuständige Behörde informieren, welche von Ihnen das Vorliegen der MPU verlangt. Oftmals werden diverse Nachweise erfragt, welche belegen, dass sie längere Zeit nichts konsumiert haben.

MPU Stellen fallen oft mit TÜV Prüfungsstellen zusammen. Suchen Sie also nach einer TÜV-Stelle in Ihrer Nähe, welche diesen Service anbietet. Die Behörde, die Ihren Antrag bearbeitet, teilt Ihnen auch gerne Stellen in Ihrer Nähe mit.

 

Schritt 4

Haben Sie die Schritte 1, 2 und 3 befolgt, so dürfte Ihr Antrag auf Neuerteilung erfolgreich sein. Sie können Ihren neuen Führerschein am Ende Ihrer Sperrfrist bei der zuständigen Stelle abholen. Den Zeitpunkt der Abholung finden Sie so heraus:

  1. Sie ermitteln den Tag, an welchem Sie den Strafbefehl erhalten haben oder das Urteil rechtskräftig geworden ist.
  2. Sie rechnen auf diesen Tag zwei Wochen.
  3. Sie rechnen auf dieses Datum die Anzahl der Monate der Sperrfrist, wie sie aus dem Strafbefehl/dem Urteil hervorgeht.
  4. Am nächsten Tag können Sie den Führerschein abholen.

 

Eilt es?

In manchen Fällen können Sie ihren Führerschein bereits vor Ablauf der Sperrfrist zurückerlangen. Dafür muss sich laut §69a Abs.7 StGB Grund für die Annahme ergeben, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. In diesen Fällen kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

Dies kann bspw. die Teilnahme an einem Aufbauseminar, einem Verkehrserziehungskurs oder ähnliche Maßnahmen sein, welche belegen, dass der Fahrer wieder bereit ist, regeltreu am Straßenverkehr teilzunehmen.

 

Unser Angebot

Wir beraten Sie gerne in diesen Fällen und bieten Ihnen an, Sie bei der Durchführung der 4 Schritte zu begleiten.

Sollte Ihnen die Wiedererlangung besonders eilig sein, prüfen wir auch gerne für Sie, ob sie die Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist erfüllen. Auch helfen wir Ihnen gerne weiter, wenn Sie nicht genau wissen, was sie für die vorzeitige Aufhebung tun müssen.

Kontaktieren Sie uns gerne mit dem untenstehenden Formular.

7. September 2022/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2022-09-07 08:55:382022-09-07 08:55:38Fahrplan bei Fahrverbot/ Beschlagnahme des Führerscheins / Entzug der Fahrerlaubnis

Weitere Meilensteine bei Vorgehen gegen die VW AG wegen Manipulationen

Dieselskandal, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Weitere Meilensteine bei Vorgehen gegen die VW AG wegen Manipulationen betreffend den Motor EA 288, hier VW Tiguan, Baujahr 2018 und VW Golf Baujahr 2019.

Wir haben bereits mehrere Verfahren gegen Rechtsschutzversicherer geführt, in denen es um die Kostenübernahme für ein Klageverfahren gegen die VW AG mit dem Motor EA 288 geht.

Unter den Aktenzeichen des AG Heilbronn 15 C 207/21 sowie unter dem Aktenzeichen des LG Heilbronn III 4 O 221/21 wurden die Rechtsschutzversicherer mit Datum vom 08.02.2022 bzw. 24.01.2022 verurteilt, dass die Rechtsschutzversicherer die Kosten für die erste Instanz bzw. außergerichtlich und für die erste Instanz eines Vorgehens gegen die VW AG übernehmen müssen.

Den Versicherungsbedingungen liegen jeweils die ARB 2015 zugrunde, nach der die Deckungszusage verweigert werden kann, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht bzw. das Amtsgericht kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass die Rechtsschutzversicherer die Beweiswürdigung nicht vorwegnehmen dürfen bei dem Motor EA 288 und die Kostenübernahme mit der Begründung nicht deshalb verweigern dürfen, dass eine Klage betreffend diese Motoren keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.

Hinreichende Erfolgsaussichten sind vielmehr dann gegeben, wenn die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung vertretbar erscheint und die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Der Auffassung der Rechtsschutzversicherer von vornherein eine Kostenübernahme zu verweigern, wurde damit eine klare Absage erteilt.

Es bleibt im Sinne des Verbraucherschutzes zu hoffen, dass sich noch mehr Gerichte dieser Auffassung anschließen.

Nunmehr müssen von der Rechtsschutzversicherung die Kosten für Ihr Verfahren übernommen werden.

​Anonymisierte Urteile im Volltext.

14. April 2022/von Spindler
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Spindler https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Spindler2022-04-14 11:45:122022-04-14 11:46:43Weitere Meilensteine bei Vorgehen gegen die VW AG wegen Manipulationen

Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Dieselskandal

Dieselskandal, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof bringt mit seinen Urteilen vom 10. Februar 2022 – VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 weitere Klarheit in die sogenannten Dieselskandalfälle.

In vielen Fällen ergibt die höchstrichterliche Rechtsprechung – für Diesel-Fahrzeuge des VW Konzerns in den Baujahren 2012 bis 2015 einen Schadensersatzanspruch.

Weiterlesen

11. März 2022/von Spindler
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/exhaust-g66b46597f_1920.jpg 1282 1920 Spindler https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Spindler2022-03-11 10:32:292022-03-11 10:32:29Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Dieselskandal

Widerrufsjoker bei Fahrzeugkreditverträgen vs. Dieselskandal

Dieselskandal, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Immer wieder werden wir gefragt, wie sich der Widerrufsjoker bei Fahrzeugkreditverträgen zu dem Dieselskandal verhält.

Unsere diesbezügliche Antwort ist hierbei eindeutig, dass unser Fachanwalt die optimale Lösemöglichkeit für Sie ermitteln sollte.

Haben Sie Ihr Fahrzeug finanziert oder fahren Sie einen Diesel?

Weiterlesen

5. November 2021/von Spindler
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Spindler https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Spindler2021-11-05 20:17:152021-11-05 20:17:15Widerrufsjoker bei Fahrzeugkreditverträgen vs. Dieselskandal

Wegweisendes Urteil vom EuGH aus Luxemburg zum Thema Dieselskandal

Verkehrsrecht, Zivilrecht

Nun also doch. Auch der EUGH sieht das Thermo­fenster vieler Hersteller von Diesel­fahrzeugen als eine unzulässige Abschalt­einrichtung.

Erneut stärkt der EuGH dem Verbraucher den Rücken.

Mit Urteil vom 17.12.2020 spricht das oberste Rechtsprechung­sorgan der Europäischen Union den zahlreichen Diesel­käufern Schadensersatz- und Rückabwicklungs­ansprüche zu.

Nach der heutigen Entscheidung steht uns eine neue Rückruf- und Klagewelle in milliardenschwerem Ausmaß bevor.

Weiterlesen

18. Dezember 2020/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2020-12-18 08:00:052021-01-12 14:42:08Wegweisendes Urteil vom EuGH aus Luxemburg zum Thema Dieselskandal

Beginn der Verjährungsfrist im VW Abgasskandal

Verkehrsrecht, Zivilrecht

BGH, Verhandlungstermin vom 14.12.2020 – VI ZR 739/20 zum Beginn der Verjährungsfrist im VW Abgasskandal. Wir waren für Sie bei der Verhandlung dabei.

Ein Vorgehen gegen VW ist auch im Jahr 2020 nicht ausgeschlossen, wenn keine hinreichende Kenntnis über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeuges vorlag.

„Einer muss es gewesen sein; und zwar nicht jemand, der die Räume sauber macht.“

 

Der Zeitpunkt dieses langersehnten Geständnisses der Beklagten hätte nicht geschickter gewählt werden können.

Gegenstand der Verhandlung am 14.12.2020 war die Rechtsfrage, wann die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche des VW-Käufers beginnt.

Weiterlesen

15. Dezember 2020/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2020-12-15 18:11:232021-01-12 00:28:46Beginn der Verjährungsfrist im VW Abgasskandal

Oliver Bodmann beim SWR

Verkehrsrecht

In seiner Funktion als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat Rechtsanwalt Oliver Bodmann neben telefonischen Stellungnahmen einen Auftritt im SWR Baden-Württemberg Aktuell zum Thema Unwirksamkeit des neuen Bußgeldkataloges zur Straßenverkehrsordnung.

Der Beitrag erscheint direkt zu Beginn der Sendung.

Zum SWR-Beitrag
14. Juli 2020/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2020-07-14 18:42:282021-01-12 00:28:46Oliver Bodmann beim SWR

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