ACHTUNG – Grundsteuerreform zum 1. Juli 2022
Die Grundsteuerreform steht vor der Türe.
Da das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Bewertung mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt hat, musste eine neue Berechnungsgrundlage geschaffen werden.
Im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 müssen Grundstückseigentümer daher das erste Mal eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“ an das Finanzamt abgeben.
Bemerkbar machen wird sich die neue Grundsteuer jedoch erst im Jahr 2025. Davor wird die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage gezahlt.
Die benötigten Unterlagen für die Grundsteuererklärung unterscheiden sich je nach Grundstücksart und Bundesland sowohl inhaltlich als auch in deren Umfang. Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir Sie über die wichtigsten Neuregelungen informieren.
Wie setzt sich die Grundsteuer zusammen?
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, die sich auf vorhandenen Grundbesitz bezieht.
Sie muss jährlich von den Eigentümern von Grundbesitz an die Städte und Gemeinden geleistet werden.
An der Zusammensetzung hat sich durch die Reform nicht viel geändert.
Es wird zunächst der Grundbesitz bewertet (= Grundsteuerwert), danach wird die Steuermesszahl bzw. der Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Als letztes legen die Gemeinden oder Kommunen die zu zahlende Grundsteuer fest, indem sie auf die Steuermesszahl den Hebesatz der Gemeinde aufschlägt.
Außerdem hängt die Berechnung auch davon ab, in welchem Bundesland sich Ihr Grundbesitz befindet.
In Baden-Württemberg wurde bereits am 04.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Danach ist derjenige Schuldner, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist.
Änderungen müssen bis Ende Januar des Folgejahres, indem die Änderung eingetreten ist, elektronisch bekannt gemacht werden.
Der Grundsteuerwert in Baden-Württemberg setzt sich aus der Fläche und dem Bodenrichtwert zusammen. Für den Steuermessbetrag wird dieser dann mit dem Hebesatz multipliziert. Außerdem kommt es grundsätzlich nicht auf die Art des Gebäudes an, jedoch gibt es je nach Nutzung Minderungen bei der Steuermesszahl.
Die korrekte Ermittlung des Grundsteuerwertes ist wohl schwieriger als es im ersten Moment scheint.
Die Grundsteuer ist grundsätzlich Ländersache.
Falls Sie bereits versucht haben, das entsprechend Formular zu finden, wird dies erst ab dem 01.07.2022 möglich sein.
Wir haben bereits einen Ausblick dessen erhalten, wie die Formulare grundsätzlich aussehen werden.
Sie sind grundsätzlich zur elektronischen Abgabe verpflichtet, wobei hiervon nur in Härtefällen abgewichen werden kann.
Treten Sie gerne mit uns in Kontakt, wenn wir Ihnen bei der Erstellung Ihrer Erklärung zur Seite stehen und Sie beraten sollen.
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