Änderung der Rechtssprechung des BGH zu Kreditverträgen
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine Änderung seiner Rechtsprechung zu Kreditverträgen eingeleitet.
Hintergrund ist insbesondere das Urteil der Europäischen Union vom 26.03.2020 C-66/19, WM 2020, 688.
Der Bundesgerichtshof führt nunmehr selbst aus, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung NICHT mehr weiter festhält, BGH XI ZR 525/19.
Der Ausgangspunkt war die häufig bis ins Jahr 2020 verwandte Belehrung:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertrags Erklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem sie alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Laufzeit) erhalten haben.
Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für sie bestimmten Ausfertigung ihres Antrags oder in der für Sie bestimmte Ausfertigung der Vertrags Urkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist.
Die Belehrung ist nunmehr nach höchstrichterlichem Urteil fehlerhaft, da dort gerade NICHT enthalten ist, was die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. mwN).
Auf der Grundlage dieses Urteils hält der Senat im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2019 XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.). Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflicht-angaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt.
Dies hat für den Verbraucher sehr positive Konsequenzen.
Dieser kann nunmehr sein Geld, das gezahlt wurde zurückverlangen. Im Falle eines Kfz ist nur einen Wertverlust auszugleichen. Dieser ist allerdings in den allermeisten Fällen derart bemessen, dass sich eine stattliche Summe zu Gunsten des Verbrauchers im Vergleich zu einem ordentlichen Ablauf des Darlehens ergeben wird. Schließlich wollte die Bank mit dem Darlehen einen Gewinn gegenüber Ihnen erwirtschaften.
Wir führen bereits viele Verfahren, die sich rund um die fehlerhafte Belehrung ranken.
Gerne prüfen wir Ihren Vertrag und stehen zur Besprechung der Angelegenheit selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.