Kanzlei WHBS
  • Start
  • Schwerpunkte
      • Arbeitsrecht
      • Steuerrecht
        • Steuerberatung
        • Finanzbuchhaltung
        • Jahresabschluss
        • Digitale Finanzbuchhaltung
        • Lohnbuchhaltung
        • Steuererklärung
      • Erbrecht
      • Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
      • Familienrecht
      • Miet- und WEG-Recht
      • Verkehrsrecht
      • Versicherungsrecht
      • Zivilrecht
      • Internetrecht / Urheberrecht
      • Steuerstrafrecht
      • Unternehmensrecht
      • Wettbewerbsrecht
      • Insolvenzrecht
      • Strafrecht
      • Internationales Recht
  • Persönlichkeiten
      • Rüdiger Werner, Partner
      • Christine Haarer, Partnerin
      • Oliver Bodmann, Partner
      • Sandra Süẞ, Partnerin
      • Laura Stumpf
      • Melanie Scharf, Partnerin
      • Markus Gisen
      • Joscha Weis
  • Kanzlei
      • Hauptstelle Karlsruhe
      • Zweigstelle Ravenstein
  • Gebühren
  • Downloads
  • Aktuelles
      • Neuigkeiten
      • Rechtsprechung
  • Kontakt
  • Facebook
  • Instagram
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Menü Menü
  • Facebook
  • Instagram

EugH-Urteil ebnet Weg für weitere Diesel-Schadensersatzansprüche

Banken- / Kapitalmarktrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine Änderung seiner Rechtsprechung eingeleitet.
Hintergrund ist insbesondere das Urteil der Europäischen Union vom 26.03.2020 C-66/19, WM 2020, 688.
Der Bundesgerichtshof führt nunmehr selbst aus, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung NICHT mehr weiter festhält, BGH XI ZR 525/19.

Hintergrund war die häufig bis ins Jahr 2020 verwandt Belehrung:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertrags Erklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem sie alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Laufzeit) erhalten haben.
Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für sie bestimmten Ausfertigung ihres Antrags oder in der für Sie bestimmte Ausfertigung der Vertrags Urkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist.

Die Belehrung ist nunmehr nach höchstrichterlichem Urteil fehlerhaft, da dort gerade NICHT enthalten ist, was die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. mwN).
Auf der Grundlage dieses Urteils hält der Senat im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2019 XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.). Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt.

Dies hat für den Verbraucher sehr positive Konsequenzen. Dieser kann nunmehr sein Geld, das gezahlt wurde zurückverlangen. Im Falle eines Kfz ist nur einen Wertverlust auszugleichen. Dieser ist allerdings in den allermeisten Fällen derart bemessen, dass sich eine stattliche Summe zu Gunsten des Verbrauchers im Vergleich zu einem ordentlichen Ablauf des Darlehens ergeben wird.
Schließlich wollte die Bank mit dem Darlehen einen Gewinn gegenüber Ihnen erwirtschaften.

Zur Besprechung der Angelegenheit stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Wir führen bereits viele Verfahren, die sich rund um die fehlerhafte Belehrung ranken.

17. Dezember 2020/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2020-12-17 16:19:172021-01-12 00:28:45EugH-Urteil ebnet Weg für weitere Diesel-Schadensersatzansprüche

Archive

  • Oktober 2022 (3)
  • September 2022 (2)
  • August 2022 (1)
  • Juni 2022 (1)
  • April 2022 (1)
  • März 2022 (1)
  • November 2021 (3)
  • Oktober 2021 (6)
  • September 2021 (1)
  • Juni 2021 (2)
  • Januar 2021 (1)
  • Dezember 2020 (4)
  • Juli 2020 (1)
  • Mai 2020 (1)
  • April 2020 (4)

Kategorien

  • Arbeitsrecht (1)
  • Banken- / Kapitalmarktrecht (6)
  • Baurecht (1)
  • Dieselskandal (3)
  • Erbrecht (1)
  • Familienrecht (3)
  • Insolvenzrecht (1)
  • Kryptowährung (3)
  • Mietrecht (1)
  • Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht (1)
  • Rechtsschutz (2)
  • Steuerrecht (7)
  • Verkehrsrecht (10)
  • Versicherungsrecht (3)
  • Zivilrecht (13)
Kanzlei WHBS – Rechtsanwalt, Fachanwalt, Steuerberater

WHBS | Werner Haarer Bodmann Süß

Rechtsanwälte Fachanwälte
Steuerberater PartGmbB

Stephanienstraße 30
76133 Karlsruhe

Tel.: +49 (0)721 / 66 47 12-0
Fax: +49 (0)721 / 66 47 12-20

E-Mail: info@kanzlei-whbs.de
Web: www.kanzlei-whbs.de

Start

Arbeitsrecht
Steuerrecht
· Steuerberatung
· Finanzbuchhaltung
· Jahresabschluss
· Digitale Finanzbuchhaltung
· Lohnbuchhaltung
· Steuererklärung
Erbrecht
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
Familienrecht

Miet- und WEG-Recht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Zivilrecht
Internetrecht / Urheberrecht
Steuerstrafrecht
Unternehmensrecht
Wettbewerbsrecht
Insolvenzrecht
Strafrecht
Internationales Recht

Rüdiger Werner, Partner
Christine Haarer, Partnerin
Oliver Bodmann, Partner
Sandra Süß, Partnerin
Laura Stumpf
Melanie Scharf, Partnerin
Markus Gisen
Joscha Weis

Hauptstelle Karlsruhe
Zweigstelle Ravenstein

Gebühren

Downloads

Neuigkeiten
Rechtsprechung

Kontakt

© 2022 WHBS · Impressum · Datenschutzerklärung
Nach oben scrollen