Kanzlei WHBS
  • Start
  • Schwerpunkte
      • Arbeitsrecht
      • Steuerrecht
        • Steuerberatung
        • Finanzbuchhaltung
        • Jahresabschluss
        • Digitale Finanzbuchhaltung
        • Lohnbuchhaltung
        • Steuererklärung
      • Erbrecht
      • Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
      • Familienrecht
      • Miet- und WEG-Recht
      • Verkehrsrecht
      • Versicherungsrecht
      • Zivilrecht
      • Internetrecht / Urheberrecht
      • Steuerstrafrecht
      • Unternehmensrecht
      • Wettbewerbsrecht
      • Insolvenzrecht
      • Strafrecht
      • Internationales Recht
  • Persönlichkeiten
      • Rüdiger Werner, Partner
      • Christine Haarer, Partnerin
      • Oliver Bodmann, Partner
      • Sandra Süẞ, Partnerin
      • Laura Stumpf
      • Melanie Scharf, Partnerin
      • Markus Gisen
      • Joscha Weis
  • Kanzlei
      • Hauptstelle Karlsruhe
      • Zweigstelle Ravenstein
  • Gebühren
  • Downloads
  • Aktuelles
      • Neuigkeiten
      • Rechtsprechung
  • Kontakt
  • Facebook
  • Instagram
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Menü Menü
  • Facebook
  • Instagram

Dieselskandal 2.0

Rechtsschutz

Fahren Sie ein Dieselfahrzeug der Marken VW, BMW oder Mercedes-Benz? Lassen Sie uns Ihre Erfolgsaussichten auf Schadensersatz prüfen.

Wir vertreten bereits seit Jahren erfolgreich Dieselfahrer zur Durchsetzung von Schadensersatz oder der Rücknahme des Fahrzeugs.

Jetzt geht der Abgasskandal in die nächste Runde: Zu dem ab 2015 gebauten Motor EA288 wurde bereits von mehreren Gerichten entschieden, dass VW gem. § 826 BGB Schadensersatz leisten muss. Die Gerichte sehen in einer sog. Zyklusabschaltung dieses Euro-6-Motors eine illegale Abschalteinrichtung, z.B.: LG Krefeld, Urteil vom 06.11.2019, Az. 2 O 370/18 und LG Regensburg, Urteil vom 19.03.2020, 73 O 1181/19.

Haben Sie ein Diesel-Fahrzeug der Marken VW, Audi, Seat, Skoda, BMW oder Mercedes-Benz, gebaut ab 2015? Dann kann Ihr Fahrzeug von einer Abgasmanipulation betroffen sein und Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. Kontaktieren Sie uns gern. Eine Ersteinschätzung bieten wir Ihnen kostenfrei.

Wegweisende Urteile wurden nunmehr auch gegenüber BMW und der Daimler AG erstritten.

In der Vergangenheit scheiterte Ihr Recht auf Schadensersatz häufig daran, dass Richter keine vorsätzliche unerlaubte Handlung in der Verwendung von temperaturgesteuerten Abschaltvorrichten bei der Abgasrückführung sahen.

Das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf 7 O 69/19 vom 31.03.2020 sowie des Landgerichtes Stuttgart 29 O 121/19 legt nunmehr nahe, dass bei geeigneten Fahrzeugen auch hier ein Verstoß gegen die zugrundeliegenden EU-Verordnungen vorliegt (VO 715/2007), indem die Fahrzeuge im Realbetrieb wesentlich höhere Abgaswerte erreichen als auf dem Prüfstand.

Insbesondere handelt es sich nach Überzeugung der Richter bei der Softwareprogrammierung des Thermofensters um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Nach der Verordnung ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emmissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig.

Bei der Verwendung von „Thermofenstern“ handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007. Eine „Abschalteinrichtung“ ist ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

Das Thermofenster führt in technischer Hinsicht dazu, dass die Abgasrückführung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert bzw. außer Kraft gesetzt wird. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Durch die Programmierung des „Thermofensters“ wird die Abgasrückführung bei kühleren und besonders hohen Temperaturen zurückgefahren. Sofern die Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen reduziert wird bzw. vollständig ausgeschaltet wird, stellt dies eine Abschalteinrichtung dar, weil eine Software die Außentemperatur erkennt und die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert oder sogar deaktiviert. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems wird durch Implementierung dieses Systems an die Fahr- und Umweltbedingungen, die bei normalem Fahrbetrieb herrschen, angepasst. Unerheblich ist dabei, in welchem Maß eine Verringerung der Abgasrückführung erfolgt, da Art. 3 Nr. 10. EG-VO 715/2007 eine solche Differenzierung nicht erlaubt und schlicht jede Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems als Abschalteinrichtung zu bewerten·ist.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung. In geeigneten Fällen werden die Kosten des Verfahrens vollständig von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.

19. April 2020/von Rüdiger Werner
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2020-04-19 10:00:342020-12-15 18:32:09Dieselskandal 2.0

Archive

  • Oktober 2022 (3)
  • September 2022 (2)
  • August 2022 (1)
  • Juni 2022 (1)
  • April 2022 (1)
  • März 2022 (1)
  • November 2021 (3)
  • Oktober 2021 (6)
  • September 2021 (1)
  • Juni 2021 (2)
  • Januar 2021 (1)
  • Dezember 2020 (4)
  • Juli 2020 (1)
  • Mai 2020 (1)
  • April 2020 (4)

Kategorien

  • Arbeitsrecht (1)
  • Banken- / Kapitalmarktrecht (6)
  • Baurecht (1)
  • Dieselskandal (3)
  • Erbrecht (1)
  • Familienrecht (3)
  • Insolvenzrecht (1)
  • Kryptowährung (3)
  • Mietrecht (1)
  • Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht (1)
  • Rechtsschutz (2)
  • Steuerrecht (7)
  • Verkehrsrecht (10)
  • Versicherungsrecht (3)
  • Zivilrecht (13)
Kanzlei WHBS – Rechtsanwalt, Fachanwalt, Steuerberater

WHBS | Werner Haarer Bodmann Süß

Rechtsanwälte Fachanwälte
Steuerberater PartGmbB

Stephanienstraße 30
76133 Karlsruhe

Tel.: +49 (0)721 / 66 47 12-0
Fax: +49 (0)721 / 66 47 12-20

E-Mail: info@kanzlei-whbs.de
Web: www.kanzlei-whbs.de

Start

Arbeitsrecht
Steuerrecht
· Steuerberatung
· Finanzbuchhaltung
· Jahresabschluss
· Digitale Finanzbuchhaltung
· Lohnbuchhaltung
· Steuererklärung
Erbrecht
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
Familienrecht

Miet- und WEG-Recht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Zivilrecht
Internetrecht / Urheberrecht
Steuerstrafrecht
Unternehmensrecht
Wettbewerbsrecht
Insolvenzrecht
Strafrecht
Internationales Recht

Rüdiger Werner, Partner
Christine Haarer, Partnerin
Oliver Bodmann, Partner
Sandra Süß, Partnerin
Laura Stumpf
Melanie Scharf, Partnerin
Markus Gisen
Joscha Weis

Hauptstelle Karlsruhe
Zweigstelle Ravenstein

Gebühren

Downloads

Neuigkeiten
Rechtsprechung

Kontakt

© 2022 WHBS · Impressum · Datenschutzerklärung
Nach oben scrollen