• Start
  • Schwerpunkte
      • Arbeitsrecht
      • Steuerrecht
        • Steuerberatung
        • Finanzbuchhaltung
        • Jahresabschluss
        • Digitale Finanzbuchhaltung
        • Lohnbuchhaltung
        • Steuererklärung
      • Erbrecht
      • Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
      • Familienrecht
      • Miet- und WEG-Recht
      • Verkehrsrecht
      • Versicherungsrecht
      • Zivilrecht
      • Internetrecht / Urheberrecht
      • Steuerstrafrecht
      • Unternehmensrecht
      • Wettbewerbsrecht
      • Insolvenzrecht
      • Strafrecht
      • Internationales Recht
  • Persönlichkeiten
      • Rüdiger Werner, Partner
      • Christine Haarer, Partnerin
      • Oliver Bodmann, Partner
      • Sandra Süẞ, Partnerin
      • Laura Stumpf
      • Melanie Scharf, Partnerin
      • Markus Gisen
      • Joscha Weis
  • Kanzlei
      • Hauptstelle Karlsruhe
      • Zweigstelle Ravenstein
      • Stellenanzeigen
  • Gebühren
  • Downloads
  • Aktuelles
      • Neuigkeiten
      • Rechtsprechung
  • Kontakt
  • Facebook
  • Instagram
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Menü Menü
  • Facebook
  • Instagram

Fahrplan bei Fahrverbot/ Beschlagnahme des Führerscheins / Entzug der Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht

Fahrplan bei Fahrverbot/Beschlagnahme des Führerscheins/Entzug der Fahrerlaubnis

oder

in 4 Schritten zurück zur Fahrerlaubnis

 

Verstoßen Kraftfahrer gegen die Regeln im Straßenverkehr, kann es passieren, dass ein Fahrverbot erteilt, der Führerschein beschlagnahmt oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wird. Ein häufig auftretender Grund hierfür ist das Fahren eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Was Sie in diesen Fällen tun müssen, um wieder ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag:

 

Zunächst müssen Sie sich klar darüber werden, welche Form der Einschränkung ihrer Erlaubnis vorliegt. Danach richten sich die jeweils vorzunehmenden Schritte. Es kommen in Betracht:

 

Fahrverbot/Beschlagnahme des Führerscheins

Dies bedeutet, dass ihr Führerschein lediglich von der zuständigen Stelle eingezogen wurde und für eine bestimmte Dauer amtlich verwahrt wird.

 

Entzug der Fahrerlaubnis

Dies dagegen bedeutet, dass ihre Fahrerlaubnis bzw. ihr Führerschein erloschen ist und neu beantragt, werden muss, damit Sie ihr KFZ wieder fahren dürfen.

 

Fahrplan für Fahrverbot/Beschlagnahme des Führerscheins

Im ersten Fall, dem des Fahrverbots oder der Beschlagnahme des Führerscheins müssen Sie nicht sonderlich viel tun. Der Führerschein wird Ihnen von der zuständigen Stelle nach der jeweiligen Dauer schlicht zurückgesandt, bzw. Sie müssen ihn bei der zuständigen Stelle selbst abholen.

 

Fahrplan für Entzug der Fahrerlaubnis

Anders liegt es im Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis. Dort müssen Sie in der Regel nur 4 Schritte vornehmen, um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in trockene Tücher zu bekommen. In manchen Fällen kann es durch einen fünften Schritt sogar noch wesentlich schneller gehen.

 

Schritt 1

Im ersten Schritt müssen Sie bei einer Führerscheinstelle (meist bei Zulassungsstellen) einen

Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Stellen. Neuerteilung ist dabei gleichbedeutend mit dem oft fälschlicherweise verwandten Begriff der „Wiedererteilung“. Gemeint ist mit beiden Begriffen ein und dasselbe.

 

In diesen Antrag müssen Sie nichts weiter hineinschreiben. Es genügt ein von Ihnen handschriftlich unterschriebener Zettel, auf welchen Sie schreiben:

„Hiermit beantrage ich ____________, die Neuerteilung meiner Fahrerlaubnis.“

 

Schritt 2

Je nachdem, welcher Grund bei Ihnen zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, kann dieser Antrag jedoch erst nach einer bestimmten Sperrfrist gestellt werden.

Häufig resultiert diese Sperrfrist aus Verstößen gegen geltendes Verkehrsrecht Verstößen nach den §§69, 69a StGB.

Die Sperrfrist steht dann im jeweils erhaltenen Urteil oder Strafbefehl und beträgt meist zwischen 6 und 11 Monaten.

Sie können den Antrag frühestens 6 Monate vor Ablauf dieser Sperrfrist bei der zuständigen Führerscheinstelle stellen.

Dabei müssen Sie beachten, dass die Frist erst 2 Wochen nachdem Sie den Strafbefehl erhalten haben oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, zu laufen beginnt.

 

Sie müssen also folgendes tun, um die erstmalige Möglichkeit für die Antragstellung herauszufinden.

  1. Sie ermitteln den Tag, an welchem Sie den Strafbefehl erhalten haben oder das Urteil rechtskräftig geworden ist.
  2. Sie rechnen auf diesen Tag zwei Wochen.
  3. Sie rechnen auf dieses Datum die Anzahl der Monate der Sperrfrist, wie sie aus dem Strafbefehl/dem Urteil hervorgeht.
  4. Sie gehen von diesem Datum 6 Monate zurück.

 

Schritt 3

Damit ihr Antrag Erfolg hat, müssen Sie folgende Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen:

 

1.Einen Sehtest, der nicht älter als 2 Jahre sein darf

2.Ein biometrisches Passfoto, das nicht älter als 2 Jahre sein darf

3.Den erhaltenen Strafbefehl/das Urteil

  1. Einen gültigen Personalausweis/Reisepass
  2. Ggf. den Nachweis über eine erfolgreich absolvierte medizinisch psychologische Untersuchung (MPU)

 

Ob Sie eine MPU machen müssen und ob weitere Voraussetzungen als die hier genannten vorliegen müssen, teilt Ihnen die zuständige Behörde auf Nachfrage gerne mit.

 

Was ist eine MPU?

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist eine Untersuchung, bei welcher die Fahreignung des Fahrers auf Herz und Nieren geprüft wird.

Insbesondere wenn die Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol oder Drogen am Steuer entzogen wurde, wird eine solche Untersuchung meist angeordnet.

Über die Details wird Sie die zuständige Behörde informieren, welche von Ihnen das Vorliegen der MPU verlangt. Oftmals werden diverse Nachweise erfragt, welche belegen, dass sie längere Zeit nichts konsumiert haben.

MPU Stellen fallen oft mit TÜV Prüfungsstellen zusammen. Suchen Sie also nach einer TÜV-Stelle in Ihrer Nähe, welche diesen Service anbietet. Die Behörde, die Ihren Antrag bearbeitet, teilt Ihnen auch gerne Stellen in Ihrer Nähe mit.

 

Schritt 4

Haben Sie die Schritte 1, 2 und 3 befolgt, so dürfte Ihr Antrag auf Neuerteilung erfolgreich sein. Sie können Ihren neuen Führerschein am Ende Ihrer Sperrfrist bei der zuständigen Stelle abholen. Den Zeitpunkt der Abholung finden Sie so heraus:

  1. Sie ermitteln den Tag, an welchem Sie den Strafbefehl erhalten haben oder das Urteil rechtskräftig geworden ist.
  2. Sie rechnen auf diesen Tag zwei Wochen.
  3. Sie rechnen auf dieses Datum die Anzahl der Monate der Sperrfrist, wie sie aus dem Strafbefehl/dem Urteil hervorgeht.
  4. Am nächsten Tag können Sie den Führerschein abholen.

 

Eilt es?

In manchen Fällen können Sie ihren Führerschein bereits vor Ablauf der Sperrfrist zurückerlangen. Dafür muss sich laut §69a Abs.7 StGB Grund für die Annahme ergeben, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. In diesen Fällen kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

Dies kann bspw. die Teilnahme an einem Aufbauseminar, einem Verkehrserziehungskurs oder ähnliche Maßnahmen sein, welche belegen, dass der Fahrer wieder bereit ist, regeltreu am Straßenverkehr teilzunehmen.

 

Unser Angebot

Wir beraten Sie gerne in diesen Fällen und bieten Ihnen an, Sie bei der Durchführung der 4 Schritte zu begleiten.

Sollte Ihnen die Wiedererlangung besonders eilig sein, prüfen wir auch gerne für Sie, ob sie die Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist erfüllen. Auch helfen wir Ihnen gerne weiter, wenn Sie nicht genau wissen, was sie für die vorzeitige Aufhebung tun müssen.

Kontaktieren Sie uns gerne mit dem untenstehenden Formular.

7. September 2022
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/2020/04/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/2020/04/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px.svg Rüdiger Werner2022-09-07 08:55:382022-09-07 08:55:38Fahrplan bei Fahrverbot/ Beschlagnahme des Führerscheins / Entzug der Fahrerlaubnis

Archive

  • Oktober 2022 (3)
  • September 2022 (2)
  • August 2022 (1)
  • Juni 2022 (1)
  • April 2022 (1)
  • März 2022 (1)
  • November 2021 (3)
  • Oktober 2021 (6)
  • September 2021 (1)
  • Juni 2021 (2)
  • Januar 2021 (1)
  • Dezember 2020 (4)
  • Juli 2020 (1)
  • Mai 2020 (1)
  • April 2020 (4)

Kategorien

  • Arbeitsrecht (1)
  • Banken- / Kapitalmarktrecht (6)
  • Baurecht (1)
  • Dieselskandal (3)
  • Erbrecht (1)
  • Familienrecht (3)
  • Insolvenzrecht (1)
  • Kryptowährung (3)
  • Mietrecht (1)
  • Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht (1)
  • Rechtsschutz (2)
  • Steuerrecht (7)
  • Verkehrsrecht (10)
  • Versicherungsrecht (3)
  • Zivilrecht (13)
Kanzlei WHBS – Rechtsanwalt, Fachanwalt, Steuerberater

WHBS | Werner Haarer Bodmann Süß

Rechtsanwälte Fachanwälte
Steuerberater PartGmbB

Stephanienstraße 30
76133 Karlsruhe

Tel.: +49 (0)721 / 66 47 12-0
Fax: +49 (0)721 / 66 47 12-20

E-Mail: info@kanzlei-whbs.de
Web: www.kanzlei-whbs.de

Start

Arbeitsrecht
Steuerrecht
· Steuerberatung
· Finanzbuchhaltung
· Jahresabschluss
· Digitale Finanzbuchhaltung
· Lohnbuchhaltung
· Steuererklärung
Erbrecht
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht
Familienrecht

Miet- und WEG-Recht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Zivilrecht
Internetrecht / Urheberrecht
Steuerstrafrecht
Unternehmensrecht
Wettbewerbsrecht
Insolvenzrecht
Strafrecht
Internationales Recht

Rüdiger Werner, Partner
Christine Haarer, Partnerin
Oliver Bodmann, Partner
Sandra Süß, Partnerin
Laura Stumpf
Melanie Scharf, Partnerin
Markus Gisen
Joscha Weis

Hauptstelle Karlsruhe
Zweigstelle Ravenstein

Gebühren

Downloads

Neuigkeiten
Rechtsprechung

Kontakt

© 2022 WHBS · Impressum · Datenschutzerklärung
Nach oben scrollen