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Dieselskandal 2.0

Verkehrsrecht

Dieselskandal 2.0 – Haftung auf für Fahrlässigkeit

 

Unzählige Ansprüche von Geschädigten gegen die Automobilkonzerne des Abgasskandals wurden bei Folgemotoren des EA189, z.B. EA288 wurden durch die Gerichte abgelehnt, da sie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht annehmen konnten.

Dies könnte nach einer bevorstehenden Entscheidung des EuGH nicht mehr der Fall sein. Sollten Sie vom Skandal betroffen sein, aber ,,nur“ einen Folgemotor des EA 189 haben, erfahren sie in diesem Artikel, weswegen und wie Sie vielleicht doch ihr Recht bekommen.

 

Die Gerichte haben bis dato die Anspruche wegen der Folgemotoren mehrheitlich abgelehnt, da nicht nachweisbar sei, dass die Konzerne Kenntnis und damit Vorsatz bezuglich der Unzulassigkeit der verbauten Abschalteinrichtungen, wie etwa der sog. Fahrkurvenerkennung (auch

,,Umschalttechnik“ genannt) oder des sog. Thermofensters hatten.

 

Daher kam bisher eine Haftung wegen §826 BGB nicht in Betracht, denn hierfur ist gerade Vorsatz und besonders Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Konzerne erforderlich.

 

Eine Haftung der Konzerne wegen bloßer fahrlassiger Verkennung, dass die Abschalteinrichtungen nach den EU-Vorgaben unzulassig sind, war daher bisher nicht moglich. Die Konzerne konnten damit gewissermaBen legaler Weise gegen die Vorgaben der EU verstoßen, ohne dafur gegenuber den Kunden geradestehen zu müssen.

 

 

Diese Haftung fur Fahrlässigkeit wäre nämlich nur im Rahmen des §823 Absatz 2 BGB möglich gewesen, wenn die EU-Vorgaben zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen dem Schutze Dritter Personen und damit der Geschädigten dienen würden. Dies wurde durch die Gerichte reihenweise verneint.

 

Jedoch waren sich die Gerichte wegen der Konformität mit dem Unionsrecht nicht sicher, ob diese Entscheidung tragfahig sein kann. Denn ansonsten liefen die unionsrechtlichen Festlegungen zur Zulässigkeit mehr oder weniger leer. Dies widerspricht aber dem Effektivitätsgedanken des Unionsrechts. Wozu eine Regelung erlassen, wenn sie sanktionslos nicht eingehalten werden muss.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart legte daher die Frage dem EuGH vor, ob die Vorgaben der EU zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen, welche durch die Konzerne nicht erfullt wurden, im Sinne des

  • 823 Absatz 2 BGB auch zum Schutze Dritter dienen und damit Schutzgesetze darstellen.

 

Zwar ist die Entscheidung des EuGH hierfur in der Rechtssache C-100/21 noch nicht erfolgt. Diese wird erst im Laufe des Jahres erwartet.

 

Jedoch hat der Generalanwalt Rantos in seinem Schlussantrag bereits Auskunft zu dieser Frage gegeben. Er hat sie vorbehaltlos bejaht. Regelmäßig folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwalte. Sollte er diesmal auch folgen, so gelten die EU Vorgaben zur Zulassigkeit von Abschalteinrichtungen als Schutzgesetze für Dritte.

 

Damit könnte hochstwahrscheinlich durch die kommende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 in Zukunft eine Haftung der Konzerne schon für die Fahrlassigkeit gegeben sein. Dies würde ein vollkommen neues Licht auf eine Vielzahl von Fallen werfen. Dieses neue Licht stellt sich äußerst positiv fur ein Geradestehen der Konzerne fur ihre Manipulationen.

Nunmehr folgt am 21.11.2022 um 12.00 Uhr eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, das dessen Pressemeldung wie folgt zusammenfasst:

„Dieselverfahren“; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche Folgefragen

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/VIaZR335-21.html

 

Wir sind live für Sie dabei, nachdem sich unsere Kanzlei in Fußweite des Bundesgerichtshofes befindet und werden für Sie berichten.

 

Sollten Sie nun also Betroffener sein, da Sie ein Fahrzeug erworben haben, welches einen Folgemotor des EA288 oder einen anderen Motor eines anderen Herstellers innehat, in welchem ebenfalls Abschalteinrichtungen verbaut sind, wenden Sie sich gerne an uns. Wir beraten Sie gerne individuell, welche Erfolgschancen gerade in lhrem Fall bestehen und ubernehmen die auBergerichtliche und gerichtlichen Durchsetzung lhrer Anspruche.

 

Benutzen Sie gerne untenstehendes Kontaktformular, um lhren Fall oder lhre Fragen zu schildern.

 

Unser Angebot

Wir prüfen, ob Ihr Fahrzeug vom „Dieselskandal 2.0“ betroffen ist.

Wir besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten des Vorgehens gegen den Hersteller.

 

1. Oktober 2022/von Rüdiger Werner
Schlagworte: Einkommensteuer, Grundsteuer, Grundsteuerreform, Rechtsberatung, Rechtsprechung, Steuerberatung, Steuerrecht
https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg 0 0 Rüdiger Werner https://kanzlei-whbs.de/wp-content/uploads/whbs-logo-namen-1c-grau-flaeche-340x88px-small.svg Rüdiger Werner2022-10-01 15:54:382022-10-02 10:49:19Dieselskandal 2.0

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