Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht
Haben Sie bereits einen Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht für sich erstellt oder erstellen lassen? Falls ja, sollte diese gegebenenfalls von Zeit zu Zeit überprüft werden. Falls nein, sollten Sie dies als persönliche Vorsorgemaßnahme nachholen, da eine Patientenverfügung Ihrem Willen zur Durchsetzung verhilft, wenn Sie diesen nicht mehr artikulieren können.
Aufgrund der gesteigerten Nachfrage möchten wir Ihnen die Themenfelder in diesem Bereich gerne kurz erläutern. Der Bereich der Erstellung von Vorsorge- und Patientenverfügungen gehört seit Jahren zu einem unserer Schwerpunkte und wird – mitsamt aller erbrechtlichen Fragestellungen – akribisch von unserer Fachanwältin für Erbrecht und unserem Fachanwalt für Steuerrecht begleitet.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16), mit Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) sowie mit Beschluss vom 14. November 2018 (XII ZB 107/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klarstellend zu den Fragen, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind, Stellung genommen. Der BGH führt darin aus, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Diese unscheinbare Formulierung hat zum Ergebnis, dass im Zweifelsfall, wenn gerade keine eindeutige Formulierung gegeben ist, der Arzt nicht ohne Weiteres Ihren Willen umsetzen kann.
Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drucks. 16/8442, S. 15), mit welchem das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im Betreuungsrecht verankert wurde, macht der BGH deutlich, dass die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, jedenfalls für sich genommen nicht die für eine wirksame Patientenverfügung erforderliche hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung darstellt.
Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber im Einzelfall durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
Liegt eine solche bindende Patientenverfügung vor, ist eine Einwilligung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten in die Maßnahme, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfiele, nicht erforderlich, da der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat. Dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten obliegt es in diesem Fall nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Bei Zweifeln an der Bindungswirkung der Patientenverfügung, stellt das angerufene Gericht in solchen Fällen fest, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sog. Negativattest). Diese Beschlüsse setzen die bisherige Rechtsprechung des BGH fort und konkretisieren sie.
Es bleibt hierbei festzustellen, dass möglichst konkret beschrieben werden muss, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche der Verfasser in diesen Situationen hat. Der Verfasser muss mithin genau niederlegen, ob die in der Patientenverfügung konkret festgelegten Behandlungswünsche (z.B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) in allen konkret beschriebenen Behandlungssituationen gelten sollen oder ob für verschiedene Situationen auch verschiedene Behandlungswünsche festgelegt werden sollen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt bereits das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, sich bei der Abfassung der Patientenverfügung von einer fachkundigen Person beraten zu lassen, da dies hilfreich sei, um sich selbst Klarheit über das Gewollte zu verschaffen und Wertungswidersprüche zwischen einzelnen Äußerungen und Festlegungen zu vermeiden.
Wir stehen Ihnen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.