Pfichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers
Sollten Sie einen Pflichtteil eines Erbes erhalten, kann es passieren, dass ein Teil des Erbes bereits vor dem Tod des Verstorbenen verschenkt worden ist und die Höhe Ihres Anteils dementsprechend geringer ausfällt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie durch einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch dennoch einen Pflichtteil des vollen Erbes, inklusive der bereits verschenkten Vermögenswerte erhalten können:
Hintergrund des Anspruchs
Grundsätzlich besteht der Pflichtteilsanspruch nach der Begründung des Gesetzgebers nur dazu, die Freiheit des Testaments des Verstorbenen einzuschränken, sodass dieser niemanden vollkommen enterben kann.
Der Verstorbene hat gegenüber seinen nahen Angehörigen nämlich gewisse Sorgfaltspflichten, welchen er nicht lediglich durch den Umstand des Todesfalls entkommen können soll.
Verschenkt der Erblasser aber nun zu Lebzeiten, also bevor er stirbt, einen Teil seines zu vererbenden Vermögens, so würde diese Vorkehrung des Gesetzgebers unterlaufen, denn er könnte nun doch seinen Sorgfaltspflichten entkommen, indem er sein ganzes Vermögen verschenkt. Er würde gewissermaßen vorzeitig vererben und hätte so nichts mehr übrig, was er am Ende vererben könnte, weswegen auch ein Pflichtteilsanspruch auf „nichts“ ins Leere gehen würde.
Daher hat der Gesetzgeber mit §2325 BGB eine Möglichkeit geschaffen, wie diese Umgehung des Pflichtteilprinzips vermieden werden kann und der Pflichtteilsberechtigte auch im Fall des vor Todeseintritt verschenkten Vermögens dennoch seinen gerechten Anteil erlangen kann.
Voraussetzungen für die Ergänzung
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nach §2325 BGB,
1.wenn der Erblasser einem Dritten zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat,
2.der Pflichtteilsberechtigte eine Erhöhung seines Anteils verlangt, und
3.die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre vor dem Eintritt des Todes des Erblassers zurückliegt.
Was kann eine Schenkung sein?
Eine Schenkung ist grds. alles, was ohne eine Gegenleistung weggegeben wird. Dies kann Bargeld sein, Immobilien, der Verzicht auf geschuldetes Vermögen und vieles Mehr.
Was viele nicht ahnen, ist dass auch eine sog. gemischte oder verschleierte Schenkung auch hierunter zu fassen ist. Bei einer solchen erfolgt zwar eine Gegenleistung für das, was weggegeben wird, diese ist aber so gering, dass es eigentlich eher eine Schenkung sein könnte.
Wie hoch kann die Ergänzung sein?
Grundsätzlich ist die Ergänzung so hoch, wie der Pflichtteil höher wäre, wenn das Erbe mitsamt dem Wert des Geschenkten im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt worden wäre.
Ist Ihr Pflichtteil bspw. in der Höhe von 1/5 (fiktiv!) des Erbes, welches 10.000 € beträgt, und wäre das Geschenk 20.000€ wert, würde die Ergänzung wie folgt aussehen. Das gesamte Erbe betrüge durch den Ergänzungsanspruch 30.000 €, Sie bekämen 1/5 hiervon, also 6.000€ statt 2.000€ ohne den Ergänzungsanspruch.
Beachten Sie aber:
Der Wert der Schenkung und damit Ihrer Ergänzung wird jedes Jahr, welches nach der Schenkung bis zum Tod des Erblassers, 10% weniger. Ist die Schenkung bspw. 8 Jahre her, würde im Beispielsfall nur 20% der 20.000€ zu den tatsächliche vererbten 10.000 €hinzugerechnet, das Erbe betrüge also nur noch 14.000€ und Sie bekämen nur noch hiervon 1/5, also 2.800 €.
Unser Angebot
Glauben Sie, dass von Ihrem gerechten Anteil bereits etwas verschenkt wurde und wollen nicht auf den rechtmäßigen Anteil verzichten? Wollen Sie wissen, ob dies überhaupt eine Schenkung sein kann? Oder interessiert Sie vielleicht die Höhe der möglichen Ergänzung?
Wir helfen Ihnen in all diesen Fällen gerne weiter und sorgen für die Verwirklichung Ihrer Interessen.
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