Rückstellungen für Geschäftsführerpensionszusagen in der Bilanz
Vielen Geschäftsführern ist nicht klar, dass es häufig eine Differenz zwischen der geplanten Versorgung und der tatsächlichen Wertentwicklung gibt. Diese ist in vielen Fällen der lange anhaltenden Niedrigzinspolitik sowie der fehlenden Möglichkeit der Anlage der Finanzmittel geschuldet.
Viele Geschäftsführer sind daher in der Vergangenheit den relativ einfachen Weg gegangen und haben auf Wertentwicklungsprognosen von Lebensversicherern vertraut. Diese dürften in vielen Fällen sehr enttäuschend ausgefallen sein.
Im Hinblick auf die häufig schlechte Wertentwicklung bei Versicherungen sind daher im Einzelfall mehrere anzupassende Schritte indiziert.
Insbesondere klafft häufig eine große Lücke zwischen der handels- und steuerrechtlichen Bewertung der Versorgung, die der Bewertung der Rückstellung im Vergleich zum Wert der Zusage geschuldet ist.
Aktuell werden Altersversorgungsrückstellungen mit einem Abgeltungszinssatz – auf der Basis Berechnung von 10 Jahren – abgezinst.
Nach der Gesetzesbegründung zum Bilanzmodernisierungsgesetz ist dies der Mittelwert, der über die Zinsperiode reicht.
Allerdings, dies dürfte für Unternehmen entscheidender sein, wurde in der Steuerbilanz der Pensionsrückstellungszinssatz von pauschal 6% nicht verändert.
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass sich sehr schnell bei Unternehmen zu niedrige Rückstellungen in der Bilanz von knapp 30% ergeben mit der Folge, dass zu viel Eigenkapital in der Bilanz ausgewiesen ist.
Dies kann sogar soweit reichen, dass aufgrund der schlummernden Pensionsrückstellungen bereits jetzt eine Überschuldung vorhersehbar ist.
Sofern die umfassende Betrachtung der Pensionszusage zu dem Ergebnis führt, dass eine Ausfinanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen nicht möglich ist oder für das Unternehmen eine unzumutbare Belastung darstellen würde, sollten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, mit den entsprechenden Pensionsverpflichtungen umzugehen.
- Sicherlich immer richtig ist es, eine entsprechende passende Anlage zu finden, mit der Sie am Kapitalmarkt entsprechend Rendite erzielen können. Dies ist relativ einfach möglich, wenn die Finanzmittel in eine bessere Anlage überführt werden.
- Der Verzicht / Abfindung einer Pensionszusage ist grundsätzlich möglich – allerdings sind dann die hierbei entstehenden steuerlichen Nachteile zu beachten.
- Häufiges Mittel der Wahl ist die Errichtung einer Rentner-GmbH, auf die bestehende Pensionsverpflichtungen herausgelöst werden.
- Schuldübernahme/ Schuldbeitritt ist möglich, wenn beispielsweise eine Muttergesellschaft Pensionszusagen erfüllt.
- Ebenfalls möglich ist die Auslagerung der Zusage auf einen externen Versorgungsträger.
Lassen Sie sich fachkundig beraten, sodass Pensionszusagen kein Ärgernis im Rahmen einer Transaktion darstellen und zusätzlich noch die notwendige Sicherheit im Alter bieten.
Treten Sie gerne mit uns in Kontakt, wenn wir Ihnen bei der mathematischen Berechnung der Rückstellung sowie der Umgestaltung zur Seite stehen sollen.
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