Widerrufsjoker bei Fahrzeugkreditverträgen vs. Dieselskandal
Immer wieder werden wir gefragt, wie sich der Widerrufsjoker bei Fahrzeugkreditverträgen zu dem Dieselskandal verhält.
Unsere diesbezügliche Antwort ist hierbei eindeutig, dass unser Fachanwalt die optimale Lösemöglichkeit für Sie ermitteln sollte.
Haben Sie Ihr Fahrzeug finanziert oder fahren Sie einen Diesel?
Zur kostenfreien Ersteinschätzung eines Vorgehens gegenüber der Bank/dem Hersteller stehen Ihnen unsere Fachanwälte gern zur Verfügung.
Es liegt hierbei in Ihrem Interesse, einen optimalen Ausgleich zu erhalten.
Neben Ihren Rechten im Abgasskandal, welche möglicherweise bereits verjährt sind, haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Kreditvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen.
Normalerweise haben Sie die Möglichkeit, Ihren Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen nach einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu widerrufen.
In vielen Fällen trägt im Übrigen eine Rechtsschutzversicherung – hierbei ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung für gewöhnlich ausreichend – sofern ein gerichtliches Vorgehen von unseren Fachanwälten empfohlen wird, die Kosten.
Im Hinblick auf den Rücktritt von Finanzierungen kommt die neue Rechtsprechung des EuGH zum Tragen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020, Az. C-66/19, festgestellt, dass viele Kreditverträge, welche seit dem 11.06.2010 geschlossen wurden, noch widerrufen werden können. Eine Verjährung gibt es diesbezüglich nicht.
Insbesondere hat der EuGH mit diesem Urteil weiter festgestellt, dass in vielen Fällen ein Widerruf grundsätzlich möglich ist. Hierauf haben wir bereits mit unserem Artikel vom 18.04.2020 hingewiesen.
Entscheidend ist diesbezüglich jedoch, dass sich die anzurechnenden Nutzungen/Wertersatz teilweise anders ermitteln, sodass es darauf ankommt, die für Sie optimale Lösemöglichkeit zu ermitteln.
Wir verweisen insofern exemplarisch auf die nunmehr seitens des Bundesgerichtshofs umgesetzt Rechtsprechung beim Widerruf von Krediten:
BGH Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 525/19
sowie auf das
BGH Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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