Wichtig ist, dass im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung und Verwertung des gemeinsamen Eigenheims die Vermögensauseinandersetzung im gesetzlichen Güterstand und der Zugewinngemeinschaft unterschieden werden muss. Beide Angelegenheiten haben nichts miteinander zu tun.
WHBS | Werner Haarer Bodmann Süß
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